Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 259/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen VI ZR 358/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.10.2017 (12 O 259/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Autohaus und nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch, wobei die Parteien lediglich noch um eine Detailfrage der Restwertverwertung streiten.

Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter den Restwert des Fahrzeugs schätzen. Dieser ermittelte unter dem 10.3.2016 einen Restwert in Höhe von 9.500 Euro brutto. Die Beklagte legte der Klägerin am 24.3.2016 ein Restwertangebot der Fa. A über 17.030 Euro brutto vor, welches die Klägerin mit Schreiben vom 30.3.2017 unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Veräußerung zu einem Preis von 9.500 Euro ablehnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.10.2017 hat das Landgericht dem auf Basis des Restwertes von 9.500 Euro ermittelten Schadensersatzanspruch der Klägerin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, indem sie das Fahrzeug zu demjenigen Preis verwertet habe, welches der Sachverständige durch Vergleichsangebotes des regionalen Marktes ermittelt habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus Marktforschung zu betreiben, Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, den Sondermarkt für Restwertankäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder der Beklagten eine Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen. Auch wenn die Klägerin über besondere Kenntnisse im Bereich des Automobilmarktes verfüge, dürfe sie sich - wie jeder andere Geschädigte auch - auf die Angebote regionaler Restwertverwerter beziehen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Wagen tatsächlich zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert von 9.500 Euro erworben worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, die Klägerin müsse das von ihr - der Beklagten - übermittelte (höhere) Restwertangebot anrechnen lassen. Bei der Frage, ob der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet und ob er die Obliegenheit zur Schadensminderung eingehalten habe, seien die individuellen Möglichkeiten des konkreten Geschädigten im Sinne einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu berücksichtigen. Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der B C-Gruppe verfüge über umfassende Kenntnisse im Bereich der Veräußerung von unfallbeschädigten Fahrzeugen; sie wisse ganz genau, wo und wie man für ein solches Fahrzeug einen möglichst hohen Restwerterlös erzielen könne.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, das Landgericht sei jedenfalls hilfsweise verpflichtet gewesen aufzuklären, welche Internet-Restwertangebote der Sachverständige eingeholt und an die Klägerin übermittelt bzw. pflichtwidrig nicht übermittelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.10.2017 (12 O 259/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung ihrerseits zu selbständigen Recherchen am Markt für Restwertaufkäufer bestehe nicht. Sie sei als Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen an einer raschen Abwicklung des Unfallereignisses interessiert und habe das vom Bundesgerichtshof vorgegebene Prozedere der Einholung eines Gutachtens mit drei Angeboten des regionalen Marktes eingehalten. Dürfe sie sich aber - der Argumentation der Beklagten folgend - auf ein solches Gutachten und die darin genannten Werte nicht verlassen, sei sie jeder Möglichkeit beraubt, das beschädigte Fahrzeug vor Vorlage eines (höheren) Angebots durch die Beklagte zu veräußern, weil sie andernfalls immer das Risiko einginge, in einem späteren Rechtsstreit mit einem solchen (höheren) Angebot konfrontiert zu werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben, da die Klägerin der Schadensabrechnu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge