Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 18 O 4/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2002 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln – 18 O 4/02- wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 130 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger sammelt u.a. indonesische Schattentheaterfiguren, sog. Wayangfiguren. Die Sammlung ist nach seinen unbestrittenen Angaben die weltweit größte.

Der Beklagte hat über bestimmte Aspekte solcher Figuren promoviert.

Die Parteien lernten sich 1995 kennen und planten gemeinsam eine Ausstellung der Figuren. Der Kläger erlaubte dem Beklagten die Anfertigung von etwa 500 Lichtbildern ausgewählter Stücke. Die Figuren sind alle in den klägerischen Privaträumen verwahrt und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich. Die Parteien streiten, welche Abreden zur Verwendung der Fotos getroffen wurden.

Nachdem sich das gemeinsame Ausstellungsprojekt zerschlagen hatte, gerieten die Parteien zunehmend in Streit. Der Kläger möchte dem Beklagten jedwede Veröffentlichung der gefertigten Lichtbilder ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung untersagen lassen.

Das LG hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen, da der Kläger nur eine gewerbliche Veröffentlichung untersagen könne, für eine solche vom Beklagten aber keinerlei Begehungsgefahr drohe.

Der Kläger führt dagegen Berufung in vollem Umfang. Er macht geltend, dem Beklagten stehe keinerlei Veröffentlichungsrecht zu, auch kein nichtgewerbliches. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH. Allein der Kläger habe darüber zu befinden, ob Abbildungen der ihm gehörenden Figuren veröffentlicht würden oder nicht. Die erteilte Erlaubnis, Lichtbilder anzufertigen, habe nur für die Verwendung im Rahmen der geplanten, später gescheiterten Ausstellung gegolten. Damit bestehe heute überhaupt kein Veröffentlichungsrecht mehr.

Ferner habe das LG zu Unrecht eine Erstbegehungsgefahr verneint. Denn der Beklagte habe sich sowohl in vorprozessualen Schreiben als auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2002 das Recht zugemessen, Photos für Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen und auch einen Fotoband zu nutzen. Damit habe er sich des Rechtes zu einer gewerblichen Nutzung berühmt. Dies reiche für die Bejahung einer Begehungsgefahr aus.

Der Beklagte macht geltend, er habe keine Veröffentlichungspläne, weder gewerblich noch privat. Jegliche Wünsche, Absichten und Auffassungen dazu seien seinerseits im Rahmen von Vergleichsangeboten oder Vergleichsgesprächen geäußert worden, die eine Erstbegehungsgefahr nicht ergeben könnten. Der Kläger habe die Fertigung der Aufnahmen für wissenschaftliche Zwecke und Arbeiten des Beklagten i. Ü. zunächst gestattet, leugne dies heute aber. Erst später sei der Plan der gemeinsamen Ausstellung geboren worden.

Das LG hat inzwischen im Rahmen der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ausgeführt, dass Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Veröffentlichungswünschen nur im Rahmen eines Vergleichsgespräches erfolgt seien (Bl. 104 f. GA).

Zu dem für den 28.1.2003 anberaumten Verhandlungstermin ist klägerseits trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung des Klägers und Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, den vorgetragenen Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 3.12.2002 waren.

II. Es kann die vom Beklagten beantragte Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, da die Sache am 3.12.2002 vollständig verhandelt worden ist (vgl. Protokoll von diesem Tage, Bl. 179 GA), die Klägerseite im Termin vom 28.1.2003, zu dem ordnungsgemäß geladen wurde, nicht erschienen ist (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO) und die Sache – ebenso wie bereits am 3.12.2003- für ein Endurteil hinreichend geklärt ist.

Die Sache konnte am 28.1.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden verhandelt werden, da das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch vom 27.1.2003 mit vorherigem Beschluss vom 28.1.2003, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden war (Bl. 232 ff. GA) und dieser Beschluss den auf Klägerseite beteiligten Rechtsanwälten durch Telefax vor Beginn der Verhandlung übermittelt worden war (s. Sendeprotokolle vom 28.1.2003, Bl. 237, 238 GA). Diese formlose Mitteilung reichte zum Wirksamwerden nach § 329 ZPO aus, da Beschlüsse des OLG insoweit gem. § 567 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

Es lag auch kein Fall vor, in dem die Nichtwahrnehmung des Termins dem Kläger nicht anzulasten gewesen wäre. Er war anwaltlich vertreten und die Anwälte des L. er Bü...

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