Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 14 O 323/15)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022; Aktenzeichen 1 BvR 110/22)

BGH (Urteil vom 29.11.2021; Aktenzeichen VI ZR 258/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 - 14 O 323/15 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Alleinerbin und zweite Ehefrau des ursprünglichen Klägers (im Folgenden: Erblasser) die Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen. Diese sind in dem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen Buch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" (bzw. einem gleichnamigen Hörbuch) aufgeführt und dort teilweise als Originalzitate des Erblassers bezeichnet.

Der Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte zu 1) ist Journalist und ebenso wie der Erblasser promovierter Historiker. Der Beklagte zu 2) ist gleichfalls Journalist. Der Beklagte zu 1) war - nach Bewertung der Klägerin als Ghostwriter - an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von welchen bis zur Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit insgesamt drei Bände, den Zeitraum 1930 - 1994 umfassend, in der AR GmbH & Co. (im Folgenden: Verlag) erschienen sind.

Zu der Zusammenarbeit kam es unter im Detail umstrittenen Umständen im Nachgang an ein Schreiben des Beklagten zu 1) an den Erblasser (Anlage K 15, Bl. 1824 d.A.) und erste Gespräche der beiden, ein darauffolgendes Treffen des Erblassers und des Beklagten zu 1) mit Herrn AS vom Verlag und ein von diesem an den Erblasser gerichtetes Anschreiben vom 26.05.1999 (Anlage K 14, Bl. 1822 d.A.), in dem der Verlag dem Erblasser Formen einer möglichen Zusammenarbeit aufzeigte und dabei eine Autobiografie favorisierte.

Im Hinblick auf die Erstellung der - zunächst auf ca. 500 Druckseiten projektierten - Memoiren schlossen der Erblasser sowie der Beklagte zu 1) jeweils mit dem Verlag am 12.11.1999 inhaltlich aufeinander abgestimmte Verlagsverträge, wegen deren Details auf Anlagenkonvolut K 16 (Bl. 426 ff. d.A.) bzw. Anlagen CBH 1/2 (Bl. 905 ff. d.A.) verwiesen wird.

Im Verlagsvertrag des Erblassers ist in § 1 Abs. 1 geregelt:

"Dieser Vertrag betrifft das noch zu verfassende Werk des Autors mit dem Arbeitstitel: 'Helmut Kohl, ERINNERUNGEN; Autobiographie' (nachfolgend als Werk bezeichnet). Das Werk hat den Charakter der Autobiographie von Helmut Kohl".

Korrespondierend ist im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in der Präambel geregelt:

"Der Verlag hat einen gesonderten Vertrag mit Herrn Dr. Helmut Kohl ... geschlossen, um die Verlags- und bestimmte Nebenrechte an dem noch zu verfassenden Werk des Autors mit dem Arbeitstitel 'Helmut Kohl, ERINNERUNGEN; Autobiographie' (nachfolgend als Werk bezeichnet) zu erwerben."

In § 4 Abs. 1 und 2 des Verlagsvertrages des Erblassers finden sich weiter folgende Regelungen:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr A mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung steht. (...) Der Verlag sichert zu, dass Herr A persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn A entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn A und dem Autor werden diese direkt besprechen".

Korrespondierend dazu finden sich - einschließlich des Rechtschreibfehlers beim Wort "Einzelheit" - im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in der Präambel sowie in § 1 Abs. 1 und 2 die Regelungen:

"Herr A soll dem Autor für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts des Werkes zur Verfügung stehen (...) Herr A verpflichtet sich, mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskriptes zur Verfügung zu stehen. (...) Herr A wird persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernehmen. (...) Der Verlag sichert zu, dass der Autor im Gegenzug Herrn A Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung steht (mindestens 200 Stu...

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