Leitsatz (amtlich)

Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält.

 

Normenkette

GmbHG § 40

 

Verfahrensgang

AG Memmingen (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen HRB 8069 (Fall 2))

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Memmingen - Registergericht - vom 12.5.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Nachdem ein bisheriger Mitgesellschafter der GmbH verstorben war, reichte die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eine vom Notar elektronisch beglaubigte neue Gesellschafterliste ein. Diese enthielt anstelle des bisherigen Gesellschafters dessen Erben in Erbengemeinschaft. Zudem enthielt die Gesellschafterliste im Anschluss an die Namen der Erben einen Vermerk folgenden Wortlauts: "Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung ist angeordnet. Gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigte Testamentsvollstrecker sind ..."

Das AG hat mit Beschluss vom 12.5.2011 die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner zurückgewiesen. Das AG macht dabei geltend, die Testamentsvollstreckung sei im GmbHG nicht genannt, es bestehe daher keine gesetzliche Pflicht, diese zu verlautbaren. Die Aufnahme der Testamentsvollstreckung stehe dem Grundsatz der Registerklarheit entgegen. Dieser Vermerk sei als Beschränkung der Verfügungsbefugnis nicht eintragungsfähig, auch wenn es einen Ermessensspielraum gebe, welche zusätzlichen Eintragungen im Handelsregister verlautbart werden.

Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 8.6.2011 bringt dagegen vor, die Testamentsvollstreckung sei zwar nicht eintragungspflichtig, aber doch eintragungsfähig. In der Rechtsprechung sei die Möglichkeit eines zusätzlichen Vermerks in der Gesellschafterliste bejaht worden. Die Verlautbarung der Verfügungsbefugnis durch das Register sei sinnvoll, da die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG Rechtscheinsträger sei.

Dieser Beschwerde hat das AG mit Beschluss vom 9.6.2011 nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 2.5.2011 in das Handelsregister abgelehnt, weil diese neben den Erben als neue Gesellschafter auch einen Testamentsvollstreckervermerk enthielt, der nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden kann.

1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass das Registergericht - obwohl es nur Verwahrstelle ist - zu prüfen hat, ob die für eine Gesellschafterliste geltenden formalen Voraussetzungen insbesondere des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegen (BGH vom 20.9.2011 - II ZB 17/10 zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). So legt § 40 Abs. 1 GmbHG fest, dass aus der Liste der Gesellschafter deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sein müssen.

Eine Gesellschafterliste, die nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG entspricht, hat das Registergericht zurückzuweisen (OLG München NZG 2009, 797).

Zutreffend trägt die Beschwerde vor, dass auch die Eintragung nicht vom Gesetz als eintragungsfähig bestimmter oder zugelassener Tatsachen und Rechtsverhältnisse grundsätzlich in Betracht kommen kann. So ist, wenn das Gesetz keine zwingende Vorgabe macht, wie eine Veränderung in der Gesellschafterliste darzustellen ist, ein entsprechender Vermerk möglich. Deshalb wird beispielsweise die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft durch Durchstreichen der bisherigen laufenden Nummern und durch Veränderungsnachweise unter den neuen laufenden Nummern zugelassen, wenn dadurch eine hinreichend klare Zuordnung der Geschäftsanteile gewährleistet ist (BGH NZG 2011, 516, 517 sowie für ähnliche Fälle: OLG Jena GmbHR 2010, 598; OLG Jena NZG 2010, 591).

Im Übrigen ist jedoch mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts bei der Annahme gesetzlich nicht geregelter Eintragungen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GmbHR 1992, 253, 256). Daher steht es nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen (BGH vom 20.9.2011 - II ZB 17/10 zitiert nach juris). Bei der Frage, welche Vermerke in die Gesellschafterliste eingetragen werden können, ist nämlich auch der Grundsatz der Registerklarheit zu beachten (BGH vom 20.9.2011 - II ZB 17/10 zitiert nach juris; OLG München ZIP 2009, 1911, 1913). Das Registergericht ist daher berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht nur Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern auch Vermerke enthält, die nicht vom Gesetz vorgesehen sind und das Register unübersichtlich machen oder sonst unnötig belasten.

2. Die Eintragungsfähigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks in einer Gesellschafterliste nach § 40 Gmb...

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