Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister "Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit", ist für die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

HGB § 13g Abs. 2 und 3; GmbHG § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 S. 2; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 2HK T 1562/05)

AG Augsburg (Aktenzeichen 61 AR 157/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 24.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine Gesellschaft (Private Limited Company) mit Sitz in... /England. Sie hat die Errichtung einer Zweigniederlassung in zur Eintragung in dass Handelsregister angemeldet. Zugleich wurde beantragt einzutragen, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Insoweit hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Augsburg vom 24.5.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie der englischen "Private Limited Company", in das deutsche Handelsregister richtet sich nach §§ 13d, 13e, 13g HGB. Die Eintragung hat deklaratorische Bedeutung (KG FGPrax 2004, 45). Dabei sind auch die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden (§ 13g Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG).

a) Die Geschäftsführung wie auch die Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft richten sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft (Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Anh. zu § 12 EGBGB Rz. 13). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, MDR 2003, 96 = GmbHR 2002, 1137 = AG 2003, 37 = NJW 2002, 3614 - Überseering; ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 [189] = GmbHR 2003, 527 m. Anm. Stieb = BGHReport 2003, 691 m. Anm. Schwenker = AG 2003, 386 = MDR 2003, 825). Personalstatut ist in diesen Fällen unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungssitz das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde (BGH v. 14.3.2005 - II ZR 5/03, BGHReport 2005, 914 = MDR 2005, 1000 = GmbHR 2005, 630 = NJW 2005, 1648; v. 13.3.2003 - VII ZR370/98, NJW 2003, 1461; BayObLGZ 2002, 413 [417]). Die Frage, wer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist und welchen Umfang dessen Befugnisse haben, bestimmt sich deshalb hier nach englischem Recht.

b) Eine private limited company wird von einem oder mehreren Geschäftsführern (director) vertreten. Nach englischem Recht besteht kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften des rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters, wie es § 181 BGB ausspricht. Beschränkungen im Hinblick auf In-sich-Geschäfte des Direktors einer englischen Gesellschaft ergeben sich jedoch aus Treuepflichten, die auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Gesellschaft und den für sie handelnden Vertretern beruhen (vgl. ausführlich zum englischen Recht Wachter, ZNotP 2005, 122 [132 f.]; NZG 2005, 338; Schall, EWiR 2004, 1225). Angesichts der differenzierten Regelungen des englischen Rechts verbietet es sich, die Vertretungsbefugnis des directors einer private limited company pauschal gleichzusetzen mit derjenigen des von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers einer deutschen GmbH. Dabei ist es ohne Belang, ob die Vorschrift des § 181 BGB ausdrücklich genannt oder ihr Inhalt umschrieben wird. In beiden Fällen würde die Vertretung der englischen Gesellschaft durch ihren Direktor mit den dem deutschen Rechtssystem eigenen Regelungen beschrieben, denen sie überhaupt nicht unterliegt. Das widerspräche der Verpflichtung aus Art. 43 und Art. 48 EG, die Rechtspersönlichkeit der Beteiligten und ihre Eigenschaft als Gesellschaft englischen Rechts zu achten.

c) Das Handelsregister dient dazu, bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind, in einer zuverlässigen und vollständigen Weise zu beurkunden (OLG Hamm v. 7.1.1993 - 15 W 103/92, NJW-RR 1993, 807 [809]; KG FGPrax 2000, 249; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 1). Bei einer dem deutschen Recht unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es dementsprechend im Handelsregister einzutragen, wenn der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, weil in diesem Fall die Vertretungsmacht des Geschäftsführers vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Der Rechtsverkehr soll deshalb auf die ggü. der ges...

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