Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 5 HK O 16371/13)

 

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf EUR 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Tenor des (berichtigten) Beschlusses war in Bezug auf den Ausgleich gem. § 304 AktG aus Klarstellungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass die Formulierung "der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der XXX XX zu zahlende jährliche feste Ausgleich" durch die Formulierung "der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG" ersetzt wird. Es handelte sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 42 FamFG zu berichtigen war.

1. Die Berichtigung ist nach § 42 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie wurde von verschiedenen Antragstellern ausdrücklich beantragt, ist im Übrigen aber auch von Amts wegen jederzeit vorzunehmen. Soweit darüber hinaus (hilfsweise) weitere Anträge gestellt wurden (Fortführung, Berichtigung (i.V.m. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Feststellung, Zurückverweisung, Gegenvorstellung,...), ist nicht allein auf den Wortlaut der Anträge abzustellen, vielmehr gilt im Zweifel, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage - hier Klarstellung in Bezug auf den angemessenen Ausgleich betreffend die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages - entspricht (BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - XII ZB 136/09). Dies ist vorliegend, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, allein die Berichtigung nach § 42 FamFG. Dementsprechend legt der Senat sämtliche vorliegende Anträge als Berichtigungsanträge nach § 42 Abs. 1 FamFG aus.

2. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in Sinne des § 42 FamFG liegt vor, wenn der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten gegeben ist. Die Vorschrift ist schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (BGH, Urt. V. 12.01.1984 - III ZR 95/82). Sie ist daher nicht nur auf die genannten Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, sondern auch - erst recht - auf bloße sprachliche Ungenauigkeiten und Formulierungsfehler anwendbar.

Nicht berichtigungsfähig in diesem Sinne ist hingegen eine inhaltlich falsche Willensbildung des Gerichts. Diese wäre nur auf ein statthaftes Rechtsmittel hin zu korrigieren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. ≪2017 ≫ § 42 Rn. 3, 4, 20, 21).

In Abgrenzung zur Beschlussergänzung nach § 43 FamFG kommt eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG darüber hinaus dann nicht in Betracht, wenn eine Entscheidungslücke vorliegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hätte, was insbesondere bei der fehlenden Bescheidung aktenkundiger Anträge der Fall wäre (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 3, 5).

Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Offenbar sind vielmehr auch solche Fehler, die erst durch eine sorgfältige Nachprüfung feststellbar sind (MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. ≪2018 ≫ § 42 Rn. 6).

In Bezug auf eine etwaige Berichtigung der Entscheidungsformel setzt dies voraus, dass sich aus den Gründen unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte, dies in der Formel jedoch nicht, unvollkommen oder sprachlich falsch, ungenau oder mehrdeutig zum Ausdruck gekommen ist.

Dies ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen.

a) Ausgangspunkt der Beschlussberichtigung ist die nach außen kund getane Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der genannte Beschluss umfasse in Bezug auf den festgesetzten Ausgleich die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages im Jahr 2013 nicht. Es wird argumentiert, dass entsprechend der Formulierungen im BGAV für diese Phase eine "Garantiedvidende" und für die anschließende Phase der Gewinnabführun...

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