Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 JVEG und dem gesetzgeberischen Willen ergibt sich, dass der Dolmetscher grundsätzlich nur für seine geleistete Tätigkeit einen festen Stundensatz erhalten soll. Nur unter den in Absatz 3 Satz 2 benannten Voraussetzungen besteht für einen ausschließlich als Dolmetscher Tätigen ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung.

2. Vom Begriff "Aufhebung eines Termins" im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG sind sowohl die Verschiebung eines Termins als auch die Abladung des Dolmetscher aus sonstigen Gründen umfasst.

 

Normenkette

JVEG § 9 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin.

Die Beschwerdeführerin wurde im oben benannten Strafverfahren gegen die beiden in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten mit Verfügung des Landgerichts Landshut vom 9.9.2013 als Dolmetscherin zu den Terminen der Hauptverhandlung am 23.9.2013, 30.9.2013 und 17.10.2013 jeweils ab 9 Uhr geladen.

Am 20.9.2013 wurde die Dolmetscherin, die konsekutiv dolmetscht, telefonisch vom Vorsitzenden abgeladen und eine andere Dolmetscherin, die simultan dolmetscht, geladen.

In der in der Zeit von 9.11 Uhr bis 17.33 Uhr stattfindenden Hauptverhandlung vom 23.9.2013 wurde das Verfahren mit Urteil von diesem Tag abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 24.9.2013, welches am 26.9.2013 beim Landgericht Landshut eingegangen ist, hat die Dolmetscherin einen Schadensersatz wegen Verdienstausfall in Höhe von 4 Stunden zu je 70 € für jeden beabsichtigten Sitzungstag, insgesamt 840 €, abzüglich Honorar in Höhe von 132 € für einen Ersatztermin am 30.9.2013 (Lehrauftrag Deutschkurs) und abzüglich Honorar in Höhe von 131,50 € für einen Ersatztermin am 17.10.2013 (Deutschkurs für Spanier), somit 576,75 €, geltend gemacht.

Mit Verfügung des Landgerichts Landshut vom 6.11.2013 wurde die Sache zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Landgericht Landshut hat mit Beschluss vom 8.11.2013 den Antrag auf Entschädigung der Dolmetscherin abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Dolmetscherin mit Verfügung vom 12.11.2013 formlos mitgeteilt worden.

Mit Schreiben vom 24.11.2013, das am 26.11.2013 eingegangen ist, hat die Dolmetscherin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG sei auf sie nicht anzuwenden, da es sich um keine Terminsaufhebung handele. Sie sei vielmehr aus reiner Willkür abgeladen worden.

Mit Beschluss vom 28.11.2013 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlagebericht vom 20.12.2013, der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt mit Verfügung vom 14.1.2014, beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 23.1.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.1.2014 Stellung genommen. Sie hat hierbei ausgeführt, dass sie nicht als Simultandolmetscherin geladen worden und auf ein Konsekutivdolmetschen eingestellt gewesen sei. Alle ihr bekannten Spanisch-Dolmetscher würden sowohl als Dolmetscher als auch als Übersetzer arbeiten, da man von den wenigen Aufträgen als Dolmetscher nicht leben könne. § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG gewähre Dolmetschern keine Chance auf eine Entschädigung. Sie habe in der davor am 19.9.2013 in einem anderen Verfahren stattfindenden Hauptverhandlung, die von der Vorsitzenden Richterin Geppert geleitet worden sei, keine mangelhafte Leistung erbracht. Des Weiteren enthält das Schreiben an Verleumdung grenzende Äußerungen gegen die Arbeitsweise von Richtern am Landgericht Landshut ("Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Richter am LG Landshut lieber früher "Feierabend machen" als eine hochqualitative Arbeit zu verrichten"), die für die Entscheidung nicht zielführend sind.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Landshut hat zutreffend die beantragte Ausfallentschädigung nicht festgesetzt, da ein Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 JVEG nicht besteht.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden und sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgerichts Landshut im Beschluss vom 8.11.2013 an.

1. Es geht vorliegend um die Frage der Erstattung eines Dolmetscherhonorars. Für die Frage, ob die nach § 1 JVEG herangezogene Person als Dolmetscher nach § 9 JVEG oder als Übersetzer nach § 14 JVEG zu vergüten ist, kommt es auf die erbrachte bzw. zu erbringende Leistung an. Da die Beschwerdeführerin mündliche oder schriftliche Erklärungen durch mündliche Übertragung in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich machen sollte, sollte diese als Dolmetscherin tätig werden (Meyer-Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. § 9 Rdn. 6).

2. § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG mit der amtlichen Überschrift "Honora...

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