Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 10a VAHRG wegen Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten nach § 4a BSZG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kürzung der Versorgungsbezüge für Beamte nach § 4a BSZG ist in einem Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

VAHRG § 10a Abs. 2 S. 2, Abs. 7; BSZG § 4a

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen 2 F 466/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen XII ZB 36/06)

 

Tenor

I. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 6.3.2005 wird der Beschluss des AG Wolfratshausen vom 17.2.2005 aufgehoben und der vom AG Wolfratshausen mit Urteil vom 29.6.2000 (Az.: 2 F 662/99) angeordnete Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB mit Wirkung zum 1.8.2004 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet:

Vom Versicherungskonto Nr. ...59 des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung-Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ...23 der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung-Bund Rentenanwartschaften von monatlich 245,79 DM (125,67 EUR), bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der OFD Chemnitz (Personal-Nr. ... 11c) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... 23 der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung-Bund Rentenanwartschaften von monatlich 2.317,76 DM (1.185,05 EUR), bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der ersten Instanz werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird für die Antragsgegnerin bezüglich der Frage zugelassen, ob die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, so dass die in die Berechnung einzusetzende Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers nur mit einem entsprechend gekürzten Betrag berücksichtigt wird.

 

Gründe

I. Mit Endurteil vom 29.6.2000 hat das AG Wolfratshausen die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen. Gleichzeitig hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Deutschen Patent- und Markenamt auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30.11.1999, begründet.

Mit seinem am 29.7.2004 beim AG eingegangenen Schriftsatz verlangte der Antragsteller rückwirkend zum Januar 2004 die Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. § 10a VAHRG angesichts der gekürzten Altersversorgung für Beamte. Das AG hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, der sich aufgrund der neu erholten Auskünfte der Versorgungsträger beider Parteien über deren ehezeitbezogene Versorgungen ergebende Ausgleichsbetrag weiche ggü. dem Ausgleich im Ursprungsurteil nicht um mehr als 10 % des Wertes (hier 284,90 DM) ab, wie es für eine Abänderung nach § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG erforderlich sei.

Gegen diese ihm am 23.2.2005 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.3.2005, eingegangen am 8.3.2005, Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat über die Höhe der ehezeitbezogenen Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers neue Auskünfte bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz erholt. Auf die zeitlich letzten Auskünfte vom 1.4.2005 mit Ergänzung vom 7.7.2005 wird Bezug genommen. Mit weiterer Auskunft vom 26.9.2005 hat die Oberfinanzdirektion Chemnitz die Auffassung vertreten, der Abzugsbetrag nach § 4a BSZG bleibe für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Pension unberücksichtigt. Die übrigen Anwartschaften der geschiedenen Eheleute sind nach Maßgabe der vom AG neu eingeholten Auskünfte unstreitig. Auf die entsprechenden Feststellungen des AG in seinem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet, allerdings nur insoweit, als eine Abänderung gem. § 10a Abs. 7 VAHRG nicht schon für die Zeit ab Januar 2004, sondern erst für die Zeit ab 1.8.2004 ausgesprochen werden konnte.

Die Auffassung des AG, die Ausgleichsbeträge des Versorgungsausgleichs der Parteien hätten sich i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG nicht wesentlich geändert, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Senat folgt dabei der Auffassung des OLG Nürnberg in dessen Beschluss vom 7.4.2004 (OLG-R...

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