Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 12 HKO 8825/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 21.11.2002 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche zwischen dem 1.1.1998 und dem 15.11.2001 von ihm oder ihm unterstellten Vermittlern eingereichten und/oder betreuten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs-, Bauspar- und sonstigen Geschäften gibt:

1. Name und Anschrift des Kunden/Versicherungsnehmers

2. Versicherungs(schein)nummer

3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages

– Sparte

– Tarifart

– Dauer

10. im Falle von Stornierungen:

– Datum der Stornierung

– Gründe der Stornierung

– Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen mit Daten der Mahnung und Vollstreckung

11. im Falle von Nichtpolicierungen:

– Grund für die Nichtpolicierung

– Datum der Mitteilung an den Kläger

III. Hinsichtlich sich eines aus dem Buchauszug ergebenden Zahlungsanspruchs des Klägers wird die Sache an das LG München I zurückverwiesen.

IV. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

– prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

4. Nettojahresprämie

– Höhe

– Fälligkeit/Zahlungsweise

– Eingang

5. Versicherungsbeginn

6. Stornohaftungszeit

7.a) Bei Lebensversicherungsverträgen zusätzlich:

– Versicherungssumme

– Eintrittsalter der versicherten Person

– Laufzeit des Vertrages, Beitragszahlungsdauer

b) bei Investmentfonds zusätzlich:

– Beitragssumme

– Einmalanlage oder Anlageplan

– Beginn und Dauer der Beitragszahlung

– Fälligkeit und Zahlungseingang

c) bei Immobilien- und Medienfonds zusätzlich:

– Anlagesumme

– Fälligkeit und Zahlungseingang

8. Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

– Erhöhung der Versicherungssumme

– Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

– Erhöhung der Jahresprämie

9. im Falle von Änderungen:

– Datum der Änderung

– Art der Änderung

– Gründe der Änderung

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Buchauszug und sich daraus ergebende ausstehende Provisionen sowie Handelsvertreterausgleich.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.9.1974 einen Vertrag zur Übernahme einer Versicherungsagentur (Anlage K 1). Bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem Jahr 1971, war der Kläger für die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Versicherungsvertreter tätig.

Im Oktober 2000 unterzeichnete der Kläger mit dem Namen des Versicherungsnehmers W.J. einen Antrag auf Abschluss einer neuen Hausratsversicherung bei der Beklagten. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob der Kläger von der Ehefrau des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Telefonats beauftragt worden war, den Änderungsantrag im Namen des Versicherungsnehmers zu unterschreiben.

Mit Schreiben vom 9.1.2001 (Anlage K 7) wies der anwaltliche Bevollmächtigte des Versicherungsnehmers J. die Zahlungsforderung der Beklagten aufgrund der neuen Police mit dem Hinweis zurück, dass sein Mandant einen entspr. Vertrag nicht unterschrieben habe und ein entspr. Angebot hierzu vielmehr ausdrücklich zurückgewiesen habe.

Mit Strafbefehl des AG W. vom 4.9.2001 wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl zunächst Einspruch ein, nahm diesen jedoch mit Schreiben vom 10.10.2001 wieder zurück. Der Strafbefehl ist seit 12.10.2001 rechtskräftig. Die Beklagte hat hiervon am 26.10.2001 durch eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt.

Mit Schreiben vom 8.11.2001 (Anlage K 2) kündigte die Beklagte den Vermittlervertrag mit dem Kläger unter Hinweis auf die vorgenannte Verurteilung fristlos aus wichtigem Grund. Ferner forderte sie die Herausgabe des noch beim Kläger befindlichen Geschäftsmaterials, die am 15.11.2001 auch erfolgte.

Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm Provision gebührt, für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 15.11.2001 und macht im Wege der Stufenklage die sich hieraus ergebenden noch ausstehenden Provisionen geltend. Ferner verlangt er im Wege der Teilklage einen Handelsvertreterausgleich i.H.v. 25.000 Euro.

Das LG München I hat mit Teilurteil vom 21.11.2002 den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen und einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 25.000 Euro zugesprochen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges nicht bestehe, da die Beklagte dargetan habe, dass die dem Kläger bisher erteilten Abrechnungen sämtliche Angaben enthie...

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