Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 33 O 13181/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2014, Az.: 33 O 13181/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision trägt die Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ein champagnerhaltiges Tiefkühlprodukt als "Champagner Sorbet" bezeichnen darf.

Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind.

Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her, darunter das streitgegenständliche "Champagner Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb. Nach der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertriebene "Champagner Sorbet" aus folgenden Zutaten zusammen: Wasser, Zucker, Champagner (12 %), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.

Der Kläger sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlprodukts unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

((Abbildungen))

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.03.2014, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben. Auf die Berufung der Streithelferin hat der Senat mit Urteil vom 16.10.2014 das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218 - Champagner-Sorbet).

Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 02.06.2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2016, 970 = WRP 2016, 1245 - Champagner Sorbet I):

(1) Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

(2) Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

(3) Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

(4) Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 20.12.2017 wie folgt beantwortet (EuGH, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi):

(1) Art. 118m Ab...

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