Leitsatz (amtlich)

Ein Teilurteil, mit dem gemäß § 718 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden wird, kann mit Zustimmung der Parteien unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 ZPO auch im schriftlichen Verfahren ergehen.

Bei einer Entscheidung über die Verpflichtung einer GmbH zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die einen von der Gesellschaft wegen des Erwerbs seiner Anteile durch die Gesellschaft als ausgeschieden betrachteten Gesellschafter wieder als Gesellschafter auszuweisen hat, ist bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit nach § 709 S. 1 ZPO die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Anteilen des wieder in die Gesellschafterliste aufzunehmenden Gesellschafters durch einen Dritten nicht als Vollstreckungsrisiko zu berücksichtigen, wenn die Anteile des Gesellschafters an der GmbH nach § 15 Abs. 5 GmbHG vinkuliert sind.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 10 HK O 6998/18)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.03.2019, Az. 10 HK O 6998/18, in Ziffer 5 des Tenors abzuändern, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers.

Jedenfalls bis zu den auf der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten streitgegenständlichen Beschlüssen war der Kläger Gesellschafter der Beklagten, die ein Stammkapital von 25.000,00 EUR, bestehend aus 25.000 Geschäftsanteilen zu je 1,00 EUR, hat. Der Kläger hielt davon 25 %. Neben dem darauf anteilig entfallenden Stammkapital von 6.250,00 EUR leistete der Kläger noch eine "Einlage in Rücklagen" in Höhe von 293.750,00 EUR.

Ziffer 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 24.11.2016 laut Anl. SR 3 der Beklagten lautet wie folgt:

"Rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art - insbesondere Veräußerung und Belastung mit Rechten Dritter - über Geschäftsanteile oder Teile daraus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung."

Nach der "Gesellschaftervereinbarung" vom 24.11.2016 (Anl. K 1) (Ziffer 6), die gemäß ihrer Ziffer P.5 S. 1 den Gesellschaftsvertrag (Anl. SR 3) ergänzt, gelten für "die Beteiligung des CEO an der Gesellschaft, die er gemäß besonderer Vereinbarung kauft und erwirbt, (...) die in Anlage 6 (zur Gesellschaftervereinbarung) niedergelegten CEO-Zusatzbestimmungen".

Nach Ziffer 1 dieser "CEO-Zusatzbestimmungen" (Anl. K 5) bot der CEO "hiermit schon jetzt verbindlich und unwiderruflich aufschiebend bedingt durch den Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Fälle seines Ausscheidens als Geschäftsführer der Gesellschaft der V. oder einer anderen V.-Gruppengesellschaft ("Ausscheidensfall") [scil. an,] seine Beteiligung an die Gesellschaft oder einen oder mehrere (...) Dritte gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verkaufen und abzutreten."

Der "Ausscheidensfall" war in Ziffer 1.2 der CEO-Zusatzbestimmungen wie folgt definiert:

"1.2.1 Jedwede Beendigung des Dienstvertrages oder der Organstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft, der V. oder einer V.-Gruppengesellschaft;

1.2.2 Freistellung als Geschäftsführer von seiner Tätigkeit gemäß Dienstvertrag;"

Der von der Gesellschaft im Falle eines "Ausscheidensfalles" an den Kläger zu zahlende Kaufpreis war in Ziffer 6 der CEO-Zusatzbestimmungen geregelt.

Der Kläger war seit 01.12.2016 alleiniger Geschäftsführer der V. D. GmbH, einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, die selbst operativ nicht tätig ist. Er ist "CEO" iSd. Ziffer P.5 der Gesellschaftervereinbarung.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 26.03.2018 (Anl. K 12) wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Gesellschafter der V D. GmbH abberufen und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 laut Anl. K 10 wurde der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger von der V. D. GmbH ordentlich zum 30.09.2018 gekündigt.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 23.04.2018 gegen die Stimmen des Klägers u.a.: Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Erwerb der derzeit von dem Gesellschafter Dr. A gehaltenen Geschäftsanteile (6.250 Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 16.126 bis 22.375) und damit dem Erwerb dieser Geschäftsanteile als eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft zu".

Für den Erwerb der Gesellschaftsanteile mit den laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 erhielt der Kläger von der Beklagten 225.000,00 EUR.

Der Kläger behauptet, die zu Tagesordnungspunkt 1 bis 4 der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien nichtig. Nichtig seien auch sämtliche CEO-Zusatzbestimmungen, da sie gegen das Hinauskündigungsverbot verstießen.

Mit seiner Klage beantragte der Kläger deshalb die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 sowie das Verfügungsgeschäft, mi...

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