Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 01.10.2009; Aktenzeichen 22 O 22738/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen XI ZR 272/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 1.10.2009 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Ziffer 1. endet mit "... zu bezahlen." und der Zug-um-Zug-Zusatz dort entfällt.

2. Zwischen Ziffer 3. und 4. wird neu eingefügt folgende Ziffer:

"3. a) Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 6.5.2004 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- € an die Beklagte zu 1)."

II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und aus uneigentlicher Prospekthaftung.

Der Kläger beteiligte sich am 6.5.2004 mit 25.000,-- € nebst 5 % Agio an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend V. 4 genannt, Anlage K 1). Der Beteiligung lag der Prospekt Anlage BB 1 zugrunde. Zum Inhalt der Beteiligung wird auf diese Anlagen Bezug genommen.

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 1.10.2009 Bezug.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagte zu 1) verurteilt, das vom Kläger gezahlte Kapital Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers aus der am 6.5.2004 gezeichneten Beteiligung am V. 4 an den Kläger zu bezahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zu 1) verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der H. bank AG aufgenommenen Darlehens freizustellen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 6.5.2004 gezeichneten Beteiligung am V. 4 resultieren. Im Übrigen hat es die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Das Landgericht hat insbesondere ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger schuldhaft nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine erhebliche Innenprovision erhalten habe. Die Ausführungen im Prospekt hierzu seien nicht ausreichend, da für den Anleger nicht konkret erkennbar gewesen sei, in welcher Höhe die Beklagte zu 1) tatsächlich eine Provision erhalten habe.

Die Beklagte zu 1) hat ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger ein sogenannter Vermögensanlage-Bogen mit einer "Einverständniserklärung" mit folgendem Inhalt vorgelegt worden sei (Bl. 416 f. d.A.):

"Einverständniserklärung: (...)

Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovision) durch Dritte gewährt werden." Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 1) gegen das Urteil. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.

Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte zu 1). Darüber hinaus möchte er die Feststellung des Annahmeverzugs erreichen.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 1.10.2009, Az.: 22 O 22738/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufungsklägerin und Beklagte zu 1) über das erstinstanzliche Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1) - 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubigern auf Übertragung der vom Kläger vom 6.5.2004 gezeichneten Beteiligung an der Filmund Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- € mit der Kommanditistennummer ...65 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte zu 1).

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 6.5.2004 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- € mit der Kommanditistennummer ...65 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Beide Pa...

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