Leitsatz (amtlich)

›Die Verwendung, sog. "Duft-Vergleichslisten" bzw. "Duftgenealogien", in welchen die Duftnoten eigener Produkte im wesentlichen unter Bezugnahme auf bekannte Markenparfums beschrieben werden, ist ein Fall der unlauteren und damit unzulässigen vergleichenden Werbung gem. §§ 2 I, II Nr. 2 und 4 UWG, denn die Duftnote ist keine nach objektiven Maßstäben überprüfbare Eigenschaft des Produkts und die Bekanntheit der in Bezug genommenen Markenparfums dient insoweit allein als Vorspann für die eigene Absatzwerbung.‹

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 1238/97)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten im Rahmen ihres Vertriebssystems sogenannte "Duft-Vergleichslisten" verwenden, in welchen unter der Überschrift "ein Auszug weltbekannter Düfte" (Anlage K 26) oder "Genealogie Herren-Noten" bzw. "Genealogie Damen-Noten" (Anlage K-41) oder "Duftgenealogie Herren-Noten" bzw. "Duftgenealogie Damen-Noten" (Anlage K 42) die Duftnoten eigener Produkte der Beklagten unter Verwendung der Markennamen bekannter Parfums beschrieben werden, und - gegebenenfalls - um die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unter markenrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.

Die Klägerinnen stellen her und vertreiben u.a. in der Bundesrepublik Deutschland Kosmetikprodukte, insbesondere auch Parfums.

Die Klägerin zu 1) ist eine Societe Anonyme au capital (SA) mit Sitz in Paris, Frankreich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Handelsregister von Paris vom 05.01.2000 (Anlagen K 36, K 36 a zum Verfahren, 21 O 10890/98 Anlagen zu Bl. 242 d. A.) sowie auf die vorgelegten Vollmachten vom 03.11.1999, (K 38, K 38 a zu Bl. 242 d. A.), vom 28.01.2000 (K 39 zu Bl. 242 d. A.) und - ohne Datum - auf die Vollmacht gemäß Bl. 232a d. A. Bezug genommen.

Sie ist seit 02.06.1987 eingetragene Inhaberin der IR-Marken 442179 (Anlage K 2 Seiten 1, 2, 4 und 5, Anlage K 17) und 433684 (Anlage K 2 Seiten 3, 6, Anlage K 18) für "Anais Anais" und seit 07.05.1987 eingetragene Inhaberin der IR-Marke 512376 (Anlagen K 3, K 19) für "Loulou" Die genannten Marken sind eingetragen für Waren der Klasse 3 (u.a. Parfümerieprodukte) und mit Schutzwirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin zu 2) hat ihren Sitz in New York, USA, hinsichtlich der vorgelegten Vollmacht vom 09.11.2000 wird auf Bl. 247 d. A. Bezug genommen. Sie ist eingetragene Inhaberin der am 21.10.1992 eingetragenen IR-Marke 590574 (Anlagen K 4, K 20) für "Minotaure". Die Marke ist für Waren, der Klasse 3 u.a. mit Schutzwirkung in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

Die Klägerin zu 3) ist eine Sociètè en nom collectif mit Sitz in Paris, Frankreich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Handelsregister von Paris vom 05.10.1999 (Anlagen K 40, K 40 a zu Bl 242 d. A.) sowie auf die vorgelegte Vollmacht vom 28.02.2000 (K 41 zu Bl. 242 d. A.) und - ohne Datum - auf die Vollmacht gemäß Bl. 233a d. A. Bezug genommen.

Sie ist seit 21.06.1996 eingetragene Inhaberin der für Waren der Klasse 34 eingetragenen deutschen Marke 563308 "Poem" (Anlage K 6 Seiten 1, 2) und eingetragene Inhaberin der, am 20.07.1994 eingetragenen IR-Marke 619485 "Poeme" (Anlage X 6 Seite 4), sowie der am 24. Januar 1996 eingetragenen IR-Marke 647572 "Poeme" (Anlage K 6 Seite 3), sowie der am 21.08.1990 eingetragenen IR-Marke 555670 "Tresor" (Anlage K 8). Die genannten internationalen Marken sind für Waren der Klasse 3 und mit Schutzwirkung u.a. in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

Die Klägerin zu 4) ist eine Ltd. mit Sitz auf der Isle of Jersey, Großbritannien. Hinsichtlich der vorgelegten Prozeßvollmachten wird auf Bl. 232c d. A. sowie auf die Anlagen zu Bl. 96 im Verfahren 21 O 10890/98 (= Anlagen zu 242 d. A.) Bezug genommen.

Sie ist eingetragene Inhaberin der deutschen Marken 1068922 und 1171944 "Vanderbilt by Gloria Vanderbilt" (Anlage K 9 Seite 1, 2), welche für Waren der Klasse 3 eingetragen sind.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt u.a. in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Duft- und Pflegeprodukte und zwar im wesentlichen im Direktverkauf per Versand über sogenannte Berater bzw. Teampartner, die mit der Beklagten zu 1) über sogenannte Teampartnerverträge (Anlage K 35) verbunden sind. Hiernach betreibt der Teampartner das "Geschäft als selbständiger Kaufmann auf eigene Rechnung", indem er die Produkte bei der Beklagten zu 1) zum Einkaufspreis auf eigene Rechnung bestellt und sie zum Verkaufspreis an die Endverbraucher weiterverkauft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Teampartnervertrags wird auf die Anlage K 35 Bezug genommen. Zu diesem Zweck erhält jeder Teampartner auf Bestellung - entgeltlich - ein sogenanntes Startpaket, welches Verkaufshilfen und Verkaufsunterlagen enthält, wie u.a Produktproben (Anlage K 39), Bestellformulare (Anlage K 38) sowie den Duft- und Pflegekatalog (Anlage K 40). Die Bestellung der Düfte erfolgt anhand der Bestell- bzw. Artikelnummern, wel...

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