Verfahrensgang

AG Erding (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 1 C 284/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen Xa ZR 76/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des AG Erding vom 21.12.2006 sowie das Versäumnisurteil des AG Erding vom 27.7.2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 (1) a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [zukünftig: VO (EG)].

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte [vgl. Art. 2g) VO(EG)] den von der Beklagten angebotenen Flug BT-.. 24 für den ...5.2005 von München nach Vilnius. Der Verkauf der Flugleistung erfolgte in Riga. Geplante Abflugszeit in München war 13.20 Uhr Ortszeit. Als geplante Ankunftszeit in Vilnius war 17.05 Uhr Ortszeit vorgesehen. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert. Hiervon wurden die Fluggäste ca. 30 Minuten vor Abflug erst nach dem Check-in in Kenntnis gesetzt. Daraufhin erfolgte eine Umbuchung über die Flugstrecke München - Kopenhagen (SK ..62) und von dort nach Vilnius. (BT ...66). Dort traf die Fluggäste über 6 Stunden später, als im Rahmen des ursprünglich annullierten Flugs vorgesehen war, ein.

Das AG Erding hat im schriftlichen Vorverfahren die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 27.7.2006 verurteilt, an den Kläger 250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2005 zu bezahlen. Hiergegen hatte die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte rügte und hilfsweise den Wegfall der Zahlungsverpflichtung wegen eines unvorhergesehenen technischen Defekts am Flugzeug geltend machte.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit Endurteil vom 21.12.2006 hat das AG das Versäumnisurteil vom 27.7.2006 aufrechterhalten. Hierbei hat es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO angenommen und ausgeführt, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sich auf den Abflughafen München konzentriert hätten. Dort sei der Kläger abzufertigen, einzuchecken und von hier per Flugzeug zu befördern gewesen. Die mit der VO (EG) beabsichtigte Stärkung der Fluggastrechte verlange eine Klagebefugnis vor den Heimatgerichten des Fluggastes. Demgegenüber müsse die Furcht vor einer Aushöhlung des allgemeinen Gerichtsstands nach Art. 2 EuGVVO durch Ausweitung des Umfangs der besonderen Gerichtsstände zurücktreten.

In der Sache hat das AG einen Ausgleichsanspruch des Klägers nach Art. 7 (1) a) VO (EG) wegen der Annullierung des Fluges zugesprochen. Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens aus Art. 5 (3) der VO (EG) wegen eines technischen Defekts hat es nicht zugelassen, weil ein solcher nicht auf außergewöhnliche Gründe außerhalb des Einfluss- und Organisationsbereichs des Luftfahrtunternehmens zurückgehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das AG habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen, die Anforderungen an den Entlastungsbeweis verkannt und die hierfür angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG Erding vom 21.12.2006 aufzuheben und den Rechtsstreit an das AG Erding zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig, hilfsweise die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das für ihn günstige Ersturteil. Die nach Art. 7 VO (EG) geschuldete Ausgleichszahlung sei unverzüglich in München zu erbringen gewesen. Technische Probleme seien keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 (3) VO (EG), die die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung entlasteten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insb. hatte das AG sie mit Blick auf den geringen Streitwert wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

2. Über die Berufung hat das OLG München nach § 119 Abs. 1 Ziff. 1.b) GVG zu entscheiden, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.

3.a) Die Überprüfung der Zulässigkeit der Klage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Annullierung des Fluges vor den deutschen Gerichten unzulässig ist. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes Erding nebst dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die internation...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge