Entscheidungsstichwort (Thema)

Volks-Inspektion

 

Leitsatz (amtlich)

Zur kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen, die jeweils den Bestandteil "Volks" enthalten.

 

Normenkette

MarkenG § 15 Abs. 3-4; GMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Art. 9 Buchst. c, Art. 12 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Nr. 3, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen 33 O 5562/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen I ZR 214/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 22.2.2011 dahin abgeändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnungen "...", "...", "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten.

Die Klägerin ist das größte deutsche Automobilunternehmen und stellt Automobile der Marke "Volkswagen" her. Sie ist Inhaberin u.a. folgender Marken:

  • Gemeinschaftswortmarke Nr. 703702 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 12.12.1997, eingetragen am 10.5.1999 mit Schutz u.a. für "Fahrzeuge ... sowie deren Teile" (Klasse 12) sowie "Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen" (Klasse 37) (vgl. Anlage K 4);
  • Gemeinschaftswortmarke Nr. 2700342 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 17.5.2002, eingetragen am 27.8.2003 mit Schutz u.a. für "Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, insbesondere Einzel- und Großhandelsgeschäfte, Versandkatalogdienste, Versandhandel und Online-Bestelldienste bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen oder Kraftfahrzeugzubehör" (Klasse 35) (vgl. Anlage K 5);
  • deutsche Wortmarke Nr. 621252 "Volkswagen", angemeldet am 21.2.1949, eingetragen am 3.6.1952 mit Schutz u.a. für "Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwagen" und für "Kraftwagenzubehör, nämlich Batterien, Hupen, Winker, Frostschutzscheiben, Blendschutzgeräte, Scheibenwischer, Stoßdämpfer, Bremsen, Bremsbeläge, Gepäckträger, Luftdruckmesser, Geschwindigkeitsmesser, Kilometerzähler" sowie für "Fahrzeugteile" (vgl. Anlage K 1);
  • deutsche Wortmarke Nr. 1147779 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 5.2.1988, eingetragen am 12.10.1989 mit Schutz u.a. für "Instandhaltung, Reparatur, Wartung, Pflege und Reinigung von Kraftfahrzeugen" (vgl. Anlage K 2) und
  • deutsche Wortmarke Nr. 39800185 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 2.1.1998, eingetragen am 1.7.1998 mit Schutz u.a. für "Fahrzeuge .... sowie deren Teile" und für "Reparaturwesen, nämlich Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" (vgl. Anlage K 3).

Die Beklagte zu 1) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der S. AG und betreibt den Internetauftritt der BILD-Zeitung unter www.bild.de.

Die Beklagte zu 2) betreibt markenunabhängige Kfz-Werkstätten mit daran angeschlossenem Fachmarkt. Ihr Filialnetz mit rund 600 Filialen erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Hinzu kommen Filialen in einigen europäischen Nachbarländern. Zudem betreibt sie einen Onlineshop unter der Domain atu.de für Automobilzubehör.

Die Beklagte zu 1) bzw. zunächst deren Rechtsvorgängerin führt seit 2002 sog. "VolksAktionen" durch. Dabei wählen die Beklagte zu 1) und ein jeweiliger Kooperationspartner ein Produkt aus den unterschiedlichsten Bereichen aus, das dann als "Volks-Produkt" herausgebracht und beworben wird. Es handelt sich dabei um groß angelegte medienübergreifende Aktionen, die in Kooperationen mit Handelshäusern, Warenproduzenten oder Dienstleistungsunternehmen durchgeführt werden. Bislang wurden über 100 derartige Aktionen mit unterschiedlichen Produkten durchgeführt (vgl. die Übersicht gemäß Anlage B 1). Dabei bringt die Beklagte zu 1) neben Konzeption und Name/Logo Werbeleistungen in die Kooperation ein, indem sie die Produkte umfangreich in Zeitungsbeilagen und Anzeigen u.a. in den Zeitungen BILD und BILD am Sonntag, in anderen Titeln des S. Konzerns sowie im Internet und anderen Medien bewirbt. Auch die jeweiligen Kooperationspartner verwenden die gemeinsam gewählte "Volks"-Bezeichnung in ihrer Werbung sowie auf der Produktverpackung (vgl. Anlage B 4).

Auch die Klägerin fungierte bereits mehrfach als Kooperationspartner der Beklagten zu 1) und brachte zusammen mit dieser u.a. im Jahr 2005 den "Volks-Caddy" sowie den "Volks-Bus" heraus. Soweit die Beklagte zu 1) im Anschluss daran zunächst eine deutsche Wort-/Bildmarke "Volks-Cabrio" u.a. für "Fahrzeuge" angemeldet hatte und außerdem in Kooperation mit dem Automobilhersteller Opel ein "Volks-Tigra" herausgegeben wurde, haben sich die jetzige Klägerin und die jetzige Bekla...

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