Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 17 HK O 16990/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen KZR 36/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.12.2004, Az. 17 HK O 16990/03 dahingehend abgeändert, dass

1. die Ziffern V. und VI. wie folgt lauten:

"V. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger bzw. der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern für seine jeweilige Annahmestelle und Postwettannahmestelle Sicherheit zu leisten für eine ordnungsgemäße Ablieferung der von den Spielteilnehmern eingezahlten Spieleinsätze, der Auszahlung der Spielgewinne und der Rückleitung der nicht ausgezahlten Spielgewinne, und zwar in Höhe seiner jeweils höchstens zu erwartenden Wochenumsätze.

Die Sicherheit ist in Form einer Personenkautionsversicherung bei einem der Firma ... Kreditversicherungs AG vergleichbaren Versicherer zu leisten, hinsichtlich der vom Beklagten zu 1) betriebenen Annahmestelle i.H.v. derzeit 28.000 EUR, hinsichtlich der vom Beklagten zu 1) betriebenen Postwettannahmestelle i.H.v. derzeit 351.000 EUR.

VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger bzw. der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern für ihre jeweilige Annahmestelle und Postwettannahmestelle Sicherheit zu leisten für eine ordnungsgemäße Ablieferung der von den Spielteilnehmem eingezahlten Spieleinsätze, der Auszahlung der Spielgewinne und der Rückleitung der nicht ausgezahlten Spielgewinne, und zwar in Höhe ihrer jeweils höchstens zu erwartenden Wochenumsätze. Die Sicherheit ist in Form einer Personenkautionsversicherung bei einem der Firma Kreditversicherungs AG vergleichbaren Versicherer zu leisten, hinsichtlich der von der Beklagten zu 2) betriebenen Annahmestelle i.H.v. derzeit 3.100 EUR, hinsichtlich der von der Beklagten zu 2) betriebenen Postwettannahmestelle i.H.v. derzeit 86.000 EUR."

2. die Ziff. IX. wie folgt lautet:

"IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

3. an Stelle der Ziffern IX. bis XI. nunmehr die Ziffern X. bis XII. treten.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagten betreiben jeweils eine Laden-Wettannahmestelle und Post-Wettannahmestelle als Vermittler von Spielverträgen zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Spielteilnehmern. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien im Wesentlichen um einzelne Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsauftrag zur Führung der Post-Wettannahmestellen.

Der Kläger veranstaltet die Lotterie "Fußball-Toto" und die Ziehungslotterie "Lotto 6 aus 49". Im Gegensatz zu Laden-Wettannahmestellen, in welchen üblicherweise die Spielteilnehmer die ausgefüllten Spielscheine übergeben und ihre Einsätze in bar entrichten, nehmen Post-Wettannahmestellen mit der Post eingehende Wettscheine an. Die Spieleinsätze werden durch Überweisung bzw. im Bankeinzugsverfahren beglichen. Wegen ihres erhöhten Aufwandes erhalten Post-Wettannahmestellen wesentlich höhere Provisionen als Betreiber von Laden-Wettannahmestellen.

Der Beklagte zu 1) betreibt seine Laden-Wettannahmestelle bereits seit 1969. Am 27.12.1982 kündigte der Kläger die dem Beklagten zu 1) erteilten Geschäftsaufträge. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der am 6.12.1990 durch einen vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich (Az.: U (K) 4518/89), dem auf Seiten des Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) beitrat, endete. In Punkt II.7. dieses Vergleichs verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten zu 1) und/oder der Beklagten zu 2) einen Geschäftsauftrag bzw. die Genehmigung zur Führung einer Post-Wettannahmestelle in lotterierechtlich zulässigem Rahmen zu erteilen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vergleichs wird auf Anl. B 3 verwiesen.

Zur Frage des Inhalts eines solchen Geschäftsauftrages kam es in der Folgezeit zu weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien. Mit Urteil vom 7.2.2002 (Az.: U (K) 2240/01) verpflichtete der Senat den Kläger zur Annahme eines Vertragsangebotes des Beklagten zu 1) zur Führung einer Post-Wettannahmestelle auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 6.12.1990. Auf den weiteren Inhalt dieses als Anl. K 6 vorgelegten Urteils wird im Einzelnen verwiesen.

Im hiesigen Verfahren streiten die Parteien im Wesentlichen um die Auslegung der im Senatsurteil vom 7.2.2002 festgelegten Vertragsbestimmungen.

Das LG erließ am 9.12.2004 folgendes, den Anträgen des Klägers vollumfänglich stattgebendes Endurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird:

"I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger bzw. der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern - soweit den Beklagten bekannt - die Namen und Adressen der über die Post-Wettannahmest...

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