Leitsatz (amtlich)

Die allein vertretungsberechtigte Komplementärgesellschaft behält für die Zwecke der Eigentumsumschreibung eines durch die in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft veräußerten Grundstücks diese rechtliche Stellung auch dann, wenn sie nach dem gesellschaftsvertraglich geregelten Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft infolge Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse an sich aufgelöst und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen ist. Im Zusammenhang mit der Veräußerung werden aktiv Ansprüche verfolgt, weshalb insoweit schon die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer Kommanditgesellschaft die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH verhindert.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 4. Februar 2016 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des im oben genannten Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 3. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, das mit weiterem Beschluss vom 30. Januar 2015 nach § 207 InsO eingestellt wurde (Gesch.-Nr.: 361 IN 200/01). Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurden das im Grundbuch eingetragene allgemeine Verfügungsverbot und der allgemeine Zustimmungsvorbehalt am 17. Mai 2006 gelöscht.

Die Komplementär GmbH der Beteiligten zu 1. wurde nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Juli 2004 aufgelöst. Sie wurde am 1. Februar 2005 im Handelsregister des Amtsgerichts Magdeburg (HRB 1737) wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Zum Nachtragsliquidator der Komplementär GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 29. September 2009 Rechtsanwalt H. M. bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2009 veräußerte die Beteiligte zu 1. ihr o. a. Grundstück an den Beteiligten zu 2. zu einem Kaufpreis von 17.500,00 Euro, erteilte diesem eine Belastungsvollmacht und bewilligte ihm eine Vormerkung zur Sicherung der Eigentumsübertragung. Mit notarieller Urkunde vom 8. Februar 2010 bestellte die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Beteiligten zu 2. der Beteiligten zu 3. eine Grundschuld über 50.000,00 Euro und bewilligte deren Eintragung.

In einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag für die Ländliche Erzeugergemeinschaft S. Verwaltungs GmbH vom 14. Februar 1991 (UR-Nr.: 880/1992 des Notars C. St. aus H.) heißt es u. a. unter § 11 - Ausscheiden aus der Gesellschaft:

"1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn

a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt,

b) über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird, sein Gesellschaftsanteil an der Pfändung ausgebracht oder die Auf... der Pfändung des Gesellschafters nicht innerhalb von drei Monaten seit deren Wirksamwerden nachgewiesen ist,

c) ein Gesellschafter seine Verpflichtung aus diesem Vertrag im groben Maße verletzt."

In § 12 - Tod eines Kommanditisten heißt es u. a.:

"Beim Tod eines Kommanditisten geht dessen Geschäftsanteil auf seine Erben über."

Unter § 14 - Liquidation heißt es:

"Bei einer Liquidation ist die Komplementärin Liquidator."

Mit notarieller Urkunde der Notarin K. E. aus L. vom 20. August 2013 (UR-Nr.: 1489/2013) erklärte der Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1. die Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bei dem Amtsgericht Haldensleben beantragt hatte:

  • die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch,
  • die Löschung der Rechte Abteilung II Nr. 1 und Abteilung III Nr. 8 und 2 gemäß des notariellen Vertrages vom 17. Dezember 2009,
  • die Eintragung der Grundschuld.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegenstünden und hat zu deren Behebung eine Frist von zwei Monaten bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die veräußernde GmbH & Co. KG durch Insolvenzeröffnung aufgelöst sei. Diese werde bei dem vorliegenden Rechtsgeschäft vertreten durch den Nachtragsliquidator der Komplementär-GmbH (Historisches Handelsregister Amtsgericht Magdeburg HRB 1737). Die Komplementär-GmbH sei zeitlich später als die GmbH & Co. KG infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst und wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister (Amtsgericht Magdeburg HRB 1737) gelöscht worden. Für die GmbH & Co. KG (Amtsgericht Stendal HRA 20215) sei nunmehr eingetragen: "Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidatoren vertreten". Nach §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB würden nunmehr alle Gesellschafter zur Vertretung der Liquidationsgesellschaft berufen, somit nicht nur die Komplementär-GmbH, hier vertreten durch den Nachtragsliquidator der Komplement...

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