Leitsatz (amtlich)

Das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren hat nicht die Funktion, eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen.

Deshalb ist eine erneute Festsetzung nur zulässig, wenn der Erstbeschluss vollstreckt wurde – die beabsichtigte Wirkung damit aber nicht erzielt werden konnte.

Aus dem Beugecharakter des Zwangsgeldes ergibt sich die Notwendigkeit, die zu erzwingende Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass durch Vornahme der Handlung oder Abgabe der Erklärung die Vollstreckung abgewandt werden kann.

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Aktenzeichen F 21/00)

 

Tenor

Der Zwangsgeldbeschluss des AG Naumburg vom 30.1.2002 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Gegen den Beschwerdeführer hat das AG Naumburg am 30.1.2002 einen Zwangsgeldbeschluss erlassen, weil der Beklagte entgegen einer Verpflichtung aus einem Urteil des AG vom 13.4.2000 nicht Auskunft über sein Einkommen erteilt hat. Zuvor, am 11.7.2000 hatte das AG gleichfalls wegen derselben Auskunftserteilungsverpflichtung bereits einen Zwangsgeldbeschluss gegen den Beschwerdeführer erlassen, ohne das dieser Beschluss erfolgreich vollstreckt worden ist.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist zulässig und begründet. Der angefochtene Zwangsgeldbeschluss ist nicht rechtmäßig erlassen worden. Das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren hat nicht die Funktion, eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen und dadurch die Befolgung der gerichtlichen Verfügung, bzw. Anordnung, zu erzwingen. Deshalb ist eine erneute Zwangsgeldfestsetzung erst dann zulässig, wenn die – erfolgreiche – Vollstreckung des ersten, bzw. eines vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nicht den erhofften Erfolg gezeigt hat. Da der Zwangsgeldbeschluss aus dem Juli 2001 in dem o.g. Sinne nicht erfolgreich vollstreckt worden ist, der Beschwerdeführer hat weder das dort festgesetzte Zwangsgeld gezahlt noch die ihm aufgegebene Auskunft erteilt, war die Zwangsgeldfestsetzung vom 30.1.2002 unzulässig. Allein schon aus diesem Grunde war der Beschluss aufzuheben.

Darüber hinaus leidet der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss noch an weiteren Mängeln. Denn der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss muss die geförderte Handlung so konkret beschreiben, dass der Schuldner in die Lage versetzt ist, zur Abwendung der Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung vollständig nachzukommen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2000 – 8 WF 188/00, OLGReport Naumburg 2001, 305; Beschl. v. 15.11.2000 – 8 WF 212/00; Beschl. v. 8.12.1998 – 8 WF 317/98; und Beschl. v. 6.8.1999 – 3 WF 115/99, sowie Beschl. v. 27.3.2001 – 8 WF 40/01). Dies bedeutet, in dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss musste die Auskunftsverpflichtung, so wie sie in dem Urteil des AG vom 13.4.2000 tenoriert wurde, entweder ausdrücklich niedergeschrieben werden oder es musste auf sie so Bezug genommen werden, dass der Inhalt der Auskunftsverpflichtung ohne Weiteres erkennbar ist. D.h., die Bezugnahme muss so erfolgen, dass hier im vorliegenden Fall der Tenor des zu vollstreckenden Urteils als Anl. zum Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss hinzugenommen wird. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss nicht. Die eben genannten Voraussetzungen gelten im Übrigen auch dann, wenn wie hier die Festsetzung des Zwangsgeldes ausdrücklich vorher angedroht wird. Vor diesem Hintergrund begegnet deshalb nicht nur der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des AG Naumburg vom 11.7.2000 erheblichen Bedenken, sondern auch die jeweiligen Androhungen eines Zwangsgeldes. Der Zwangsgeldbeschluss vom 11.7.2001 war allerdings nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens, weil der Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Aufhebung dieses Beschlusses war insoweit nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.

Wiedenlübbert Bisping Schöllmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108838

InVo 2003, 162

OLGR-NBL 2003, 28

www.judicialis.de 2002

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