Leitsatz (amtlich)

Die Berechnung des Höchstbetrages ist nicht eindeutig im Gesetz geregelt für die Fälle, in denen West- und Ost-Anrechte gleichzeitig vorliegen. Der Senat hat sich der von Dörr im Münchner Kommentar vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

 

Verfahrensgang

AG Osterburg (Aktenzeichen 50 F 0197/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.08.2007; Aktenzeichen XII ZB 42/04)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten Versicherungsträger vom 31.7.2003 (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und vom 14.8.2003 (Oberfinanzdirektion Magdeburg) werden auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 3.045,96 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Die Parteien schlossen am 2.6.1995 vor dem Standesbeamten in G. die Ehe.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14.11.2002 zugestellt.

Nachdem das AG die Parteien persönlich angehört hat, sprach es mit Urteil vom 25.6.2003 die Scheidung der Ehe der Parteien aus.

Ferner wurde unter Ziff. 2. der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das AG legte die aktuellen - und nicht bestrittenen - Rentenauskünfte der beteiligten Beschwerdeführer zugrunde. Die Ehefrau hat hiernach in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 129,76 Euro erworben, der Ehemann angleichungsdynamische beamtenrechtliche Anwartschaften von 681,96 Euro. Das AG berechnete einen auszugleichenden Wertunterschied beanstandungsfrei auf 276,10 Euro. Wegen der Schranke des § 1587b Abs. 5 BGB errechnete das AG einen begründungsfähigen Betrag von 253,83 Euro zugunsten des Rentenkontos der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des Restbetrags verwies das AG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Beschwerdeführer vertreten im Wesentlichen die Ansicht, dass der Höchstbetrag falsch, nämlich in Anlehnung an den in den alten Bundesländern geltenden Rentenwert (West) errechnet wurde.

Die nach § 621e ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Der Ausgleich erfolgte nach § 1587b Abs. 2 BGB zutreffend durch Quasisplitting i.H.v. 253,83 Euro. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Berechnung des AG im angefochtenen Urteil verwiesen. Grund der Schranke des § 1587b Abs. 5 BGB ist auch der Grenzbetrag von 383,59 Euro und dementsprechend der auf bei der Übertragung auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin zu begrenzende Betrag auf 253,83 Euro berechnet worden. Im Übrigen wurden die Parteien deshalb bezüglich des Betrages von 22,27 Euro zutreffend auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Das AG hat dementsprechend zutreffend den Rentenwert (West) bei der Multiplikation und Ermittlung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB herangezogen.

Denn auch der Senat vertritt wie das Vordergericht diese Rechtsauffassung.

Der Gesetzgeber hat zunächst grundsätzlich für die Ermittlung des Höchstbetrages keine spezielle Berechnung eingeführt, wenn zugunsten eines Ausgleichsberechtigten angleichungsdynamische Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen sind. Der Gesetzgeber hat ferner bewusst eine einheitliche Höchstbetragsregelung auch unter Bezugnahme auf das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.7.1991 (BGBl. I, 1606) und des Fortbestehens des § 1587b Abs. 5 BGB unterlassen.

Deshalb wird in der aktuellen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu erfolgen habe. Insoweit wird im Wesentlichen - obwohl wie angesprochen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt - ausgeführt, dass § 264a Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten die Entgeltpunkte (Ost) treten würden. Da es sich bei der Regelung über den Höchstbetrag gem. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ebenfalls um eine Vorschrift über den Versorgungsausgleich handeln würde, sei in der genannten Vorschrift das Wort "Entgeltpunkte" durch "Entgeltpunkte (Ost)" zu ersetzen. Gemäß §§ 264a Abs. 3, 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI habe daher die Multiplikation mit dem bei Ehezeit-ende maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu erfolgen. Bei der Zugrundelegung des Rentenfaktors (West) könnte daher die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden (vgl. u.a. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256; OLG Jena v. 18.7.2001 - 1 UF 414/00, OLGReport Jena 2001, 381 = FamRZ 2002, 397 f.; OLG Dresden v. 22.8.2001 - 20 UF 143/01, FamRZ 2002, 398 f.).

Hiergegen richtet sich die Rechtsansicht des 8. Zivilsenates und zugleich 2. Familiensenats des OLG Naumburg, welcher in seiner unangegriffenen Entscheidung vom 3.6.2002 (vgl. OLG Naumburg v. 3.6.2002 - 8 UF 15/02, OLGReport Naumburg 2003, 105) unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dörr (Dörr in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., 2000, § 1587b Rz. 207) ausgeführt hat, dass bei der Berechnung des zu Grunde zu legenden Höchstbetrages die Anzahl der noch übertragbaren Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ehezeitende zu multiplizieren ist, dem der Senat beitritt. Denn in den Fälle...

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