Leitsatz (amtlich)

1. Die technische Betriebsbereitschaft einer Anlage i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009 liegt erst vor, wenn die Anlage an ihrem geplanten Aufstellungs- und Netzanschlussort so installiert ist, dass sie dauerhaft Strom erzeugen kann.

2. Die technische Betriebsbereitschaft von Photovoltaikmodulen ist nicht gegeben, wenn die Module auf einer Fläche lagern, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entspricht, und nur kurz jeweils an eine Glühbirne angeschlossen werden und diese zum Leuchten bringen.

 

Normenkette

EEG 2009 § 3 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen 4 O 1706/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2015; Aktenzeichen VIII ZR 244/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.1.2014 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.791,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Höhe der von der beklagten Netzbetreiberin zu gewährenden Vergütung für das Solarkraftwerk der Klägerin.

1. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand im Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.1.2014 Bezug genommen (Bl. 86/91 d.A.).

2. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 28.791,77 EUR zzgl. Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe die begehrte Einspeisevergütung zu, weil die von ihr am 23.12.2011 vorgenommenen Handlungen für eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 ausreichten.

Bei Photovoltaikanlagen werde allgemein jedes einzelne Modul als Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG angesehen. Aus der Entscheidung des BGH vom 23.10.2013 zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen ergebe sich nichts anderes, weil im Gegensatz zu Biogasanlagen jedes einzelne Modul Sonnenlicht in elektrische Energie umwandle und es damit zur Erzeugung von Energie keiner weiteren technischen Einrichtung bedürfe.

Für die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sei maßgeblich, ob die Anlage Strom produziere. Indem am 23.12.2011 die Module mit Glühlampen verbunden wurden und diese zum Leuchten kamen, sei der Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft erbracht. Auch der subjektive Betriebswille der Anlagenbetreiberin habe vorgelegen. Die Inbetriebnahme sei auf Geheiß der Klägerin erfolgt, die die entsprechende Verfügungsbefugnis innehatte.

Eine ortsfeste Installation erfordere § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht; ein solches Erfordernis habe auch die Clearingstelle abgelehnt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Einfügung des Merkmals in § 3 Nr. 5 durch das EEG 2012; in der Begründung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass es keine Rückwirkung der Änderung gebe. Die Anordnung einer Rückwirkung bedürfe aber einer gesetzgeberischen Entscheidung.

§ 32 Abs. 2 EEG 2009 stehe der Inbetriebnahme nicht entgegen, weil er nur die letztendliche Platzierung der Module betreffe.

Der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2013 mache keine Wiedereröffnung der Verhandlung notwendig. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, und die Beklagte trage keine Tatsachen vor, weshalb sie diese Erkenntnisse erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mitteile.

Die Höhe der Vergütungsdifferenz sei unstreitig.

3. Gegen das am 16.1.2014 zugestellte (nach Bl. 97 d.A.) Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.2.2014, bei Gericht eingegangen am 13.2.2014, Berufung eingelegt (Bl. 107/108 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 11.4.2014, bei Gericht eingegangen am 15.4.2014, begründet (Bl. 118/128 d.A.), nachdem die Begründungsfrist bis 17.4.2014 verlängert worden war (Bl. 114 d.A.).

Die Beklagte erstrebt Klageabweisung.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass am 23.12.2011 der Produktions- und Vertriebsprozess noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei, da der zu diesem Zweck bestimmte Liefervertrag frühestens am 6.3.2012 abgeschlossen worden sei. In der Präambel des vorgelegten Vertrages werde nämlich auf eine Anschlusszusage vom 6.3.2012 - offensichtlich Anl. K 4 - Bezug genommen. Aus § 2 des Vertrages gehe hervor, dass zum Leistungsumfang auch Lieferung und Inbetriebnahme der Module gehörten; diese Verpflichtung sei damit erst lange nach dem 23.12.2011 begründet worden.

Der Gesetzesbegründung sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Inbetriebnahme nicht an Verzögerungen des Netzausbaus scheitern zu lassen; dagegen habe nicht die Inbetriebnahme einer nicht fertiggestellten und zur Einspeisung von Strom ins Netz nicht geeigneten Anlage ermöglicht werden sollen. Die vom LG vertretene Auffassung könne auch nicht aus den Urteilen des LG Erfurt vom 22.3...

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