Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn ein Versicherer in Schreiben oder in Versicherungsscheinen, die für Versicherungsnehmer bestimmt sind, welche einen Versicherungsmakler bevollmächtigt haben, als Betreuer oder persönlichen Ansprechpartner des Versicherungsnehmers einen Mitarbeiter der für sie im Außendienst tätigen Gesellschaft benennt.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 6 Abs. 4 S. 1, § 6 S. 2, § 6 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.09.2014; Aktenzeichen 3 O 8598/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2016; Aktenzeichen I ZR 151/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 3.9.2014 - 3 O 8598/13 abgeändert wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7).

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nachfolgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1160,25 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2013 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten und der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Anlage K 3

Anlage K 7

Anlage K 4

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 20.000 EUR. Hiervon entfallen auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten jeweils 10.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin tätig. Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen. Sie übersandte der Klägerin am 7.9.2013 ein Schreiben zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H., der bei ihr eine Wohngebäudeversicherung durch Vermittlung der Klägerin abgeschlossen hatte und von dieser als Maklerin betreut wurde, sowie einen Versicherungsschein zu dieser Versicherung mit Datum vom selben Tag. Das Schreiben enthält unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:" die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers des für die Beklagte tätigen Außendienstes, der A. D. V. AG (im Folgenden: "D.") sowie unter der Überschrift "Es betreut Sie:" den Hinweis auf einen Vermögensberater der D. mit Angabe dessen Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. In dem mitübersandten Versicherungsschein werden auf Seite 5 unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner:" ein Vermögensberater und die Direktion für die D. unter Namensnennung sowie mit Angaben deren Adressen, Telefon- und Telefaxnummern benannt.

In einer Zusatzerklärung vom 27.8.2013, die der Beklagten am 28.8.2013 übersandt worden war, hatte der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auf eine Beratung der Beklagten während der Vertragslaufzeit gem. § 6 Abs. 4 S. 2 VVG verzichte und der Beklagten eine Datenspeicherung bzw. Datenverarbeitung untersage, soweit diese die Weitergabe an Dritte umfasst.

Die Benennung der Vermögensberater für die D. als Betreuer bzw. persönliche Ansprechpartner hält die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG für wettbewerbswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ta...

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