Leitsatz (amtlich)

1. Gegen Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen ist ein Anschlussrechtsmittel durch die beteiligten Ehegatten unbefristet zulässig, so dass sie auch dann nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen, wenn sich die Beschwerde nur gegen ein einzelnes Anrecht wendet.

2. Führt ein Versorgungsträger die Beschwerde, ist eine Änderung zum Nachteil eines Ehegatten dann möglich, wenn sich erst im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass ein Ausgleich nicht im Versorgungsausgleich, sondern güterrechtlich zu erfolgen hat.

 

Verfahrensgang

AG Delmenhorst (Beschluss vom 25.11.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Delmenhorst vom 25.11.2010 unter Ziff. II. geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 21,5967 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 4,9797 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

3. Hinsichtlich des während der Ehezeit erworbenen Anrechts der Ehefrau bei der R+V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt.

4. Hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummern ... und ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt.

5. Hinsichtlich des während der Ehezeit erworbenen Anrechts des Ehemannes bei der R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt.

6. Hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummern ... und ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Ehegatten. Sie haben 1985 die Ehe geschlossen. Mit notariellem Vertrag des Notars M. U., S., vom 29.5.2002, UR-Nr. 178/2002, haben sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Sie leben seit Januar 2009 getrennt.

Aufgrund des im März 2010 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrags hat das AG - Familiengericht - mit Verbundbeschluss vom 25.11.2010 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat u.a. den Ausgleich der jeweils bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Anwartschaften und von zwei zugunsten des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG bestehenden Anrechten (Vers. Nr ... und ...) mit einem Ausgleichswert von insgesamt rund 21.500 EUR angeordnet. Hinsichtlich weiterer Anwartschaften des Antragsgegners (Vers.-Nr ... und ... - richtig:...) und der Antragstellerin (Vers.-Nr ...) bei der R+V Lebensversicherung hat es gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihrer Beschwerde, die sie damit begründet, dass der Entscheidung eine fehlerhafte Auskunft zugrunde liege. Es sei von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat von den beteiligten Versorgungsträgern korrigierte Auskünfte auf der Basis der zutreffenden Ehezeit vom 1.7.1985 bis zum 28.2.2010 eingeholt.

Die R+V Lebensversicherung AG hat in ihrer Auskunft erstmals einen weiteren Vertrag (Vers. Nr ...) mit einem Ausgleichswert von 5.789,42 EUR benannt. Ergänzend hat sie mitgeteilt, dass dieser Vertrag wie auch die in dem angefochtenen Beschluss ausgeglichenen Lebensversicherungsverträge Nr ... und ... zunächst als betriebliche Altersversorgung geführt, aber zum 1.11.2002 in eine private Altersversorgung auf Kapitalbasis umgewandelt worden seien. Ihrer Auskunft vom 23.9.2010 habe sie nur die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung finanzierten Beträge zugrunde gelegt.

II. Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zur Änderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, und zwar sowohl hinsichtlich der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Anwartschaften, als auch hinsichtlich der bei der R+V Lebensversicherung AG unterhaltenen Verträge.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und von einer erneuten Durchführung der mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Dieser zuvor angekündigten Verfahrenswe...

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