Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der Teilnahmemöglichkeit des Rechtsanwalts bei Anhörung des Ausländers im Abschiebehaftverfahren

 

Normenkette

FEVG § 5; GG Art. 104 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 5 T 500/05)

AG Hagenow (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen 1 XIV 5/05)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse des AG Hagenow vom 21.12.2005 - 1 XIV 5/05 - und des LG Schwerin vom 2.2.2006 - 5 T 500/05 - aufgehoben und die Haftanordnung für die Zeit bis zum Vollzug der Abschiebung für rechtswidrig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Der Betroffene ist t. Staatsangehöriger. Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Seinen Angaben im Rahmen seines Asylantragsverfahrens zufolge soll dies am 17.5.2000 gewesen sein. In den neunziger Jahren hatte sich der Betroffene bereits für ein Jahr legal im Bundesgebiet aufgehalten.

Am 7.7.2000 wurde er durch den Außendienst des Arbeitsamtes der F. in der Küche eines Lokals arbeitend angetroffen, ohne im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis zu sein. Bei seiner Durchsuchung wurde ein Pass mit einer Gültigkeitsdauer April 2000 aufgefunden. Dieser wurde zu den Ausländerakten genommen.

Am 20.7.2000 beantragte der Betroffene seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Amtes z.A. a.F. (jetzt A. f. M. u. F.) vom 23.10.2000 wurde dieser als unbegründet abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 26.10.2000 wurde der Betroffene dem Landkreis N. zugewiesen. Gegen den Bescheid vom 23.10.2000 erhob der Betroffene Klage vor dem VwG S. und verband diese mit einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Letzterer Antrag wurde mit Beschluss des angerufenen VwG vom 8.12.2000 abgelehnt. Das Hauptsacheverfahren wurde vom VwG mit Beschluss vom 13.7.2001 eingestellt.

Mit Schreiben vom 2.2.2001 wurde der Betroffene erneut auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und aufgefordert, zwecks Klärung der Ausreisemodalitäten bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen. Er meldete sich jedoch nicht und war spätestens ab 30.3.2001 dauerhaft unbekannten Aufenthaltes. Am 29.6.2001 wurde er zur Personenfahndung zwecks Abschiebung ausgeschrieben, nachdem bereits eine vorgesehene Abschiebung am 6.3.2001 nicht erfolgen konnte, da der Betroffene auch zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war.

Wo sich der Betroffene von 2001 bis 2005 aufhielt, konnte nicht hinreichend festgestellt werden. Nach seinen Angaben hat er zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen und zeitweise wieder in T. gelebt. Die antragstellende Behörde geht davon aus, dass er sich über den gesamten Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 1.7.2005 stellte der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen einen Asylfolgeantrag. Der Betroffene selbst erschien am 5.7.2005 beim Amt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten. Mit Schreiben vom 6.7.2005 wurde er der Landesgemeinschaftsunterkunft M.V. zugewiesen. Sein Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des A. f. M. u. F. vom 24.8.2005 abgelehnt. Weiterhin wurde er darauf hingewiesen, dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht bedürfe, da die bereits bestehende Ausreisepflicht weiterhin wirksam sei. Hiergegen erhob er Klage. Einen Antrag gem. § 123 VwGO stellte er nicht.

Da die Beteiligte zu 2) davon ausging, dass der Betroffene im Besitz eines Personalausweises (Nüfus) sei, händigte sie ihm am 20.9.2005 eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, die bis zum 18.10.2005 gültig war. Er nutzte diese Möglichkeit zur Ausreise jedoch nicht und erschien am 18.10.2005 erneut bei der Beteiligten zu 2). Der Betroffene erhielt erneut eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 1.11.2005.

Zwischenzeitlich steht fest, dass der Betroffene nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, weshalb die Beschaffung eines Passersatzes erforderlich ist. Hierzu wurde der Betroffene mit Schreiben vom 2.11.2005, welches die Beteiligte zu 2) an den Bevollmächtigten des Betroffenen sowohl per Fax als auch im Original versandt haben will, dessen Erhalt zumindest im Original der Bevollmächtigte des Betroffenen jedoch bestreitet, aufgefordert, am 16.11.2005 beim Generalkonsulat der T. zu erscheinen. In dem Aufforderungsschreiben, so trägt die Beklagte zu 2) vor, sei er darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen davon ausgegangen werde, dass er an der Passbeschaffung nicht mitwirken und sich der Abschiebung entziehen wolle. Auch seit dem 18.10.2005 wechselte er mehrfach seinen Aufenthaltsort, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar wäre.

Der Betroffene gibt an, er beabsichtigte, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft zu beantragen. Er sprach zu diesem Zweck am 13.12.2005 vor dem Standesamt...

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