Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 20.12.2019; Aktenzeichen 1 O 9/19)

 

Tenor

Das am 9. Oktober 2020 verkündete Urteil des Senats wird in den Ziffern I und III des Tenors berichtigt und wie folgt neu gefasst:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.541,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

 

Gründe

Auf den bislang nicht beschiedenen Antrag des Klägers vom 12.10.2020, zu dem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ist das Urteil des Senats wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im angegebenen Umfang gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

I. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 09. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370-374, Rn. 13) lässt § 319 Abs. 1 ZPO bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Allerdings kann nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Der Irrtum muss auch stets "offenbar" sein, d.h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben.

II. Es liegt eine der Berichtigung zugängliche offensichtliche Unrichtigkeit, und nicht ein Fehler in der Willensbildung vor.

Der Senat hat auf Seite 7 unter cc) seines Urteils die Methode zur Berechnung der Nutzungsentschädigung dargelegt. Aus dieser wird deutlich, dass sich die Berechnung der Restlaufleistung auf den Zeitpunkt des Erwerbs eines Fahrzeugs bezieht. Deswegen ergibt sich die Restlaufleistung aus der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs abzüglich der bis zum Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer. Von der Gesamtlaufleistung von 300.000 km waren danach die 80.000 km abzuziehen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bereits gefahren war. Daraus ergibt sich eine Restlaufleistung von 220.000 km. Soweit der Senat von der Gesamtlaufleistung von 300.000 km die 170.000 km abgezogen hat, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des aufgetretenen Motorschadens zurückgelegt hatte, beruht dies auf einer offensichtlichen Verwechslung des Kilometerstands beim Erwerb des Fahrzeugs mit dem zum Ende der Nutzungszeit. Soweit in der Hinweisverfügung vom 12.10.2020 davon ausgegangen worden ist, es handele sich um einen Fehler in der Willensbildung und nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, wird daran nicht festgehalten. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Restlaufleistung ergibt sich bei berücksichtigungsfähigen Erwerbskosten von 26.300,65 EUR und vom Kläger während der Nutzung zurückgelegter 90.000 km eine Nutzungsentschädigung von 10.759,36 EUR und damit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.541,29 EUR.

III. Als Folge der Berichtigung des Rückzahlungsanspruchs ist auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berichtigten.

Aus den Ausführungen auf Seite 11 unter 3. des Urteils ergibt sich, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 8.092,51 EUR Grundlage der Berechnung der 1,3 Geschäftsgebühr ist. Wird dieser Betrag in 15.541,29 EUR berichtigt, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der dem Kläger zustehenden vorprozessualen Kosten, die sich nach dem bis 31.12.2020 geltenden RVG richten. Danach steht dem Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr von 845,00 EUR, die Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer von 164,35 EUR, insgesamt somit 1.029,35 EUR, zu.

IV. Schließlich ist auch die Kostenquote zu berichtigen, die auf der Grundlage des dem Kläger zugesprochenen Betrags im Verhältnis zu dem auf 55.000,00 EUR festgesetzten Streitwert des Berufungsverfahrens gebildet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, Rn. 2, juris). Legt man statt der ursprünglich ausgeurteilten 8.092,51 EUR den korrigierten Betrag von 15.541,29 EUR zugrunde, ändert sich die Kostenquote dahin, dass der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % der Kosten zu tragen haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14901129

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