Leitsatz (amtlich)

Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für Zustellungen Die Gläubigeranweisung im Vollstreckkungsauftrag, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, kann sich nach der Gesetzesterminologie (§§ 183, 184 ZPO) nur auf Auslandszustellungen beziehen und ist deshalb bei einer im Inland durchzuführenden Zustellung unbeachtlich. Die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst (§§ 192, 193 ZPO) oder durch die Post (§§ 192, 194 ZPO) trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der ihm obliegenden Ermessensausübung darf er auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, er ist nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt.

 

Normenkette

ZPO §§ 183-184, 192-194; GVollzGA § 15; GvKostG-KV Nrn. 711, 716, 100

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 12.01.2015; Aktenzeichen 2 M 1072/14)

AG Ellwangen

LG Stuttgart (Aktenzeichen 1 T 224/14)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 12.1.2015 - 1 T 224/14, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Ellwangen vom 18.8.2014 hat die Gläubigerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage des Vollstreckungstitels beantragt, gem. § 802c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei mit einer gütlichen Erledigung einverstanden.

Der Vollstreckungsauftrag enthielt die Weisung: "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!"

Mit Schreiben vom 24.9.2014 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben habe und das Vermögensverzeichnis übersendet werde. Zugleich erstellte er die Kostenrechnung über 58,10 EUR (persönliche Zustellung KV 100: 10 EUR; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260, 261: 33 EUR; Wegegeld KV 711,10-20 km: 6,50 EUR; Auslagenpauschale KV 716: 8,60 EUR).

Die Gläubigerin erhob am 6.10.2014 beim AG Ellwangen Kostenerinnerung wegen des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung und der sich hierdurch ergebenden Erhöhung der Auslagenpauschale.

Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 15.10.2014 der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zugunsten der persönlichen Zustellung dargelegt.

Das AG - Vollstreckungsgericht - Ellwangen hat mit Beschluss vom 31.10.2014 (Az. 2 M 1072/14) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG Ellwangen mit Beschluss vom 12.1.2015 (Az. 1 T 224/14) zurückgewiesen und antragsgemäß die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Gläubigerin am 27.1.2015 erhoben und am 12.2.2015 begründet wurde.

Das LG hat am 16.2.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Zum Sach- und Streitstand wird im Einzelnen verwiesen auf die vorgenannten Beschlüsse, die Rechtsmittelbegründungen der Gläubigerin und die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers.

II. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 802f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gem. §§ 191 ff. ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt sie aufgrund des Vollstreckungsauftrags (§ 192 ZPO) selbst vor (§ 193 ZPO) oder er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 802f ZPO Rz. 8, § 802c ZPO Rz. 2). Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 192 ZPO Rz. 3; Häublein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 192 ZPO Rz. 2; Wittschier in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 194 ZPO Rz. 2; Dörndorfer in Beck'scher online-Kommentar ZPO, Hrsg.: Vorwerk/Wolf, Stand 1.1.2015, § 192 ZPO Rz. 2; LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - 7 T 121/14, in juris; AG Köln, Beschl. v. 14.10.2014 - 288 M 857/14, in juris; LG Offenburg DGVZ 2014, 259; AG Homburg BeckRS 2015, 00850; AG Limburg DGVZ 2014, 204; AG Lichtenberg DGVZ 2014, 205; AG Neunkirchen DGVZ 2014, 130; AG Esslingen JurBüro 2013, 433; LG Cottbus, Beschl. v. 11.5.2010 - 7 T 6/10, in juris; LG Dresden, Beschl. v. 10.7.2007 - 3 T 501/07, in juris; AG Bonn DGVZ 2006, 124; je m.w.N.; § 15 Abs. 2 GVGA).

Ob die von der Gläubigerin vertretene Auffassung zutrifft, dass durch ihre Weisung an den Gerichtsvollzieher bezüglich der Zuste...

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