Leitsatz (amtlich)

Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister: Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

 

Normenkette

HGB § 25

 

Verfahrensgang

AG Ulm (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen HRB 724318)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG Ulm - Registergericht - vom 23.2.2010 - HRB 724318, aufgehoben.

Die Registersache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 19.1.2010 betreffend Haftungsausschluss der Antragstellerin (UR 55/2010, Notariat Kirchberg an der Jagst, Notar ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG Ulm - Registergericht - (HRB 724318) zurückgegeben.

 

Gründe

1. Bei dem Antrag auf Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (Firmenneueintrag) hieß es ursprünglich in der notariellen Urkunde vom 25.9.2009 (UR 1422, 2009 des Notariats Kirchberg an der Jagst):

"Des Weiteren wird angemeldet (Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB):

Möglicherweise wird die neugegründete GmbH einzelne Vermögensgegenstände der bisher im Handelsregister des AG Ulm unter HRB 690 459 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ... GmbH Mechanische Werkstatt mit Sitz in ... käuflich erwerben; eine Haftung der neugegründeten Gesellschaft für die im Betrieb der vorgenannten Firma ... GmbH Mechanische Werkstatt begründeten Verbindlichkeiten sowie der Übergang der in dem dort genannten Betrieb begründeten Forderungen auf die neugegründete Gesellschaft ist ausgeschlossen."

Auf die Beanstandung des Registergerichts, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB (Erwerb des Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) nicht vorlägen, wurde der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zurückgenommen (UR 1737, 2009 des Notariats Kirchberg an der Jagst vom 19.11.2009).

Mit notarieller Urkunde vom 19.1.2010 (UR 55/2010 des Notariats Kirchberg an der Jagst) wurde nunmehr zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet:

"Die neu eingetragene Firma ... GmbH mit dem Sitz in ... hat teilweise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Firma ... GmbH Mechanische Werkstatt mit dem Sitz in ... (zuvor eingetragen gewesen im Handelsregister des AG Ulm unter HRB 690 459) erworben.

Darüber hinaus wurden andere Gegenstände von Dritten erworben.

Das neue Unternehmen Firma ... GmbH mit Sitz in ..., HRB 724 318, wird in denselben Räumlichkeiten betrieben.

Zur Eintragung bei diesem Unternehmen wird nach § 25 HGB angemeldet, dass die Haftung für in dem vorherigen Unternehmen (HRB 690 459) begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist."

Die Rechtspflegerin hat hierauf mit Schreiben vom 23.2.2010 mitgeteilt:

"Die Anmeldung wurde geprüft und ist wie folgt zu beanstanden:

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 HGB (Fortführung eines erworbenen Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) sind nicht gegeben. Der Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB ist nicht der Erwerb vom Insolvenzverwalter (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. Aufl., § 25 Rz. 4; BAG 6. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.9.2006, NJW 2007, 942). Im Übrigen wurden nur teilweise bewegliche Gegen-stände erworben.

Die Anmeldung ist zurückzunehmen"

Es wurde eine Frist zur Erledigung von vier Wochen gesetzt, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und die Zustellung an die Antragstellerin am 25.2.2010 bewirkt.

Diese hat sich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11.3.2010 gegen das Schreiben des Registergerichts gewandt und am 18.3.2010 bestätigt, dass es sich hierbei um eine Beschwerde handelt. Zu deren Begründung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Antragstellervertreters vom 5.2. und 11.3.2010.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 18.3.2010 nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. a) Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. Fam FG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 112 Abs. 1 FGG RG zulässig.

Grundsätzlich findet die Beschwerde nicht gegen verfahrensleitende Anordnungen bzw. Zwischenentscheidungen statt, sondern nur gegen Endentscheidungen (§ 58 Abs. 1 Fam FG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 Fam FG).

§ 38 Abs. 1 Satz 2 Fam FG hält jedoch für Registersachen (§ 374 Fam FG) als Ausnahme von diesem Grundsatz im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrensgegenstandes an der anfechtbaren Zwischenverfügung fest (§§ 58 Abs. 1 Halbs. 2, 382 ...

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