Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung wurde nicht angefochten

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 23. April 2018.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Ehefrau des am 23. Oktober 2015 verstorbenen Erblassers O. X., mit welchem sie am 1. Juli 2012 ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Mit ihrer Klage macht sie gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils Ansprüche gem. §§ 2287, 818 BGB analog geltend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 2017 (4 O 59/16; GA I 229 ff.) mit der Maßgabe, dass die Änderung des Bezugsrechts für den ...-Schatzbrief zugunsten der Beklagten zu 1 nicht am 24. Juni 2016 (so aber LGU 3), sondern bereits am 24. Juni 2015 erfolgt ist.

Mit seinem vorerwähnten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (LGU 4 f.) verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Klaganträge (LGU 3) gegen beide Beklagte vollumfänglich weiter. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2018 (GA III 577 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin kündigt die Berufungsanträge an (GA III 566),

1. unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag von 10.182,01 EUR nebst Verzugszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2016 zu zahlen;

2. unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2 zu verurteilen, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag von 35.785,99 EUR nebst Verzugszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2016 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 kündigen den Gegenantrag an (GA III 576),

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Januar 2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Zu Recht ist das Landgericht (LGU 4 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegend allein in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 2287, 818 BGB analog nicht bestehen, selbst wenn man zugunsten der Klägerin jeweils das Vorliegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers unterstellte.

a) Eine unmittelbare Anwendbarkeit von § 2287 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin und der Erblasser vorliegend keinen Erbvertrag geschlossen, sondern vielmehr ein gemeinschaftliches Testament vom 1. Juli 2012 (Anlage K 1; GA I 6) errichtet haben.

b) Zwar kommt bei einem gemeinschaftlichen Testament eine analoge Anwendung von § 2287 BGB grundsätzlich in Betracht.

Eine solche findet allerdings nach gefestigter höchstrichterlicher wie auch obergerichtlicher Rechtsprechung sowie ganz h.M. im Schrifttum nur dann statt, wenn die wechselbezügliche Verfügung, mit der die betreffende Schenkung kollidiert, bereits bindend geworden ist (BGH, Urt. v. 24. Januar 1958 - IV ZR 234/57, NJW 1958, 547, 548; BGH, Urt. v. 26. November 1975 - IV ZR 138/74, NJW 1976, 749, 751; BGH, Urt. v. 23. September 1981 - IV a ZR 185/80, NJW 1982, 43, 44; BGH, Urt. v. 23. Februar 1983 - IV a ZR 186/81, NJW 1983, 1487, 1488; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207 Tz. 7; OLG Schleswig, Urt. v. 25. Juni 1996 - 3 U 8/95, ZEV 1997, 331; OLG Frankfurt, Urt. v. 29. April 2009 - 21 U 57/08, FamRZ 2010, 152, 153 Weidlich in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 2271 Rz. 10; Stürner in: Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 2271 Rz. 10; Burandt in: Burandt / Rojahn, ErbR, 2. Aufl., § 2287 BGB Rz. 2 Klessinger in: Damrau / Tanck, Praxiskomm. ErbR, 3. Aufl., § 2271 Rz. 47; Lange, Erbrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 135; Mayer in: Reimann / Bengel / Mayer, Testament und Erbvertrag, 6. Aufl., Rz. 118; ders., ZEV 2005, 175, 176 Johannsen, WM 1979, 630, 632).

Dies ist erst nach dem Tod des Erstversterbenden der Fall, da das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen erst mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 23. September 1981 - IV a ZR 185/80, aaO; BGH, Urt. v. 23. Februar 1983 - IV a ZR 186/81, aaO; BGH, Urt. v. 23. September 1981 - IV a ZR 185/80, aaO; OLG Schleswig, Urt. v. 25. Juni 1996 - 3 U 8/95, aaO; Lange, Erbrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 135; Mayer, ZEV 2005, 175, 176).

Im vorliegenden Fall führte nun aber die Änderung der streitgegenständlichen Bezugsrechte zugunsten ...

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