Verfahrensgang

AG Göppingen (Beschluss vom 13.08.2018; Aktenzeichen 4 F 540/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.08.2018 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug des minderjährigen Kindes A... D... G..., geboren am ...2016, sowie zur Anmeldung A... in einer Kindestageseinrichtung am Ort seines noch zu beziehenden gewöhnlichen Aufenthaltsorts wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Im Streit ist der ständige Aufenthalt des gemeinsamen Kindes der Antragstellerin und des Antragsgegners, des am ...2016 geborenen A... D... G.... Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragstellerin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, lebte und arbeitete bis zur Aufnahme der Beziehung zum Antragsgegner in Frankreich. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Mitte Dezember 2017 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Sie haben bereits vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Nach der Trennung bezog die Antragstellerin zusammen mit A... eine Wohnung in der Nähe der bisherigen Wohnung, die der Antragsgegner weiterhin bewohnt. A..., der sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, besuchte zuletzt die Kindertagesstätte "S..." in Göppingen, die in unmittelbarer Nähe der beiden elterlichen Wohnungen gelegen ist.

Die Eltern haben beim Amtsgericht - Familiengericht - Göppingen (4 F 436/18) ein Verfahren zur Regelung des Umgangs des Antragsgegners mit A... geführt. In diesem Verfahren haben sie am 03.07.2018 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen. Danach hat der Antragsgegner am Mittwochnachmittag sowie zweiwöchentlich am Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag Umgang.

Die Antragstellerin, die zuletzt in Teilzeit bei der ... in ... tätig war, hat im vorliegenden Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug des Kindes A... sowie dessen Anmeldung in einer Kindertageseinrichtung beantragt. Hintergrund hierfür war der Plan der Antragstellerin, die in Frankreich einen Mastertitel an der Universität S... . (...) erworben und bis 2012 auch in Frankreich erwerbstätig war, ein Stellenangebot, das mit dem Aufbau einer Vertriebsorganisation im Großraum Paris verbunden ist, anzunehmen. Außerdem lag ihr ein weiteres Stellenangebot als Kommunikationsleiterin der N... vor. Hinzu kam, dass eine in ihrem Alleineigentum stehende, in einem Vorort von Paris gelegene Zweizimmerwohnung von den Mietern gekündigt wurde und ihr ab Juni 2018 zur Verfügung stand.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht uneingeschränkt erziehungsgeeignet sei und ihr berufliches Fortkommen über die Interessen des Kindes stelle. Sie beabsichtige, A... in Frankreich weitgehend fremd betreuen zu lassen, während er bereit wäre, seine Arbeitszeit zu reduzieren, um das Kind auch zum Teil selbst betreuen zu können.

Hinzu komme, dass A... durch den Umzug nach Frankreich die Möglichkeit genommen werde, zweisprachig aufzuwachsen. Zudem werde sein regelmäßiger Umgang mit dem Kind erschwert.

Das Familiengericht hat nach Anhörung der Beteiligten sowie des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin die Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug A... sowie dessen Anmeldung in einer Kindertageseinrichtung an seinem noch zu beziehenden gewöhnlichen Aufenthaltsort ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beantragte Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug des Kindes wie auch die Anmeldung in einer Kindertageseinrichtung am Wohnort dem Wohl des Kindes entspreche. Die Antragstellerin sei die Hauptbezugsperson des Kindes. Ihr dauerhaft die Ausübung einer ihrer in Frankreich erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit zu verweigern, schade dem Wohl des Kindes. Zudem habe die Antragstellerin eine vernünftige und tragfähige Umgangsregelung angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 102/108 d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin. Weiter beantragt er, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Göppingen zurückzuverweisen.

Er macht geltend, dass Gegenstand des Verfahrens der Umzug A... nach Frankreich sei. Es gehe um die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht um die Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 1628 BGB. Die Frage, wo A... zukünftig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben solle, sei unter umfassender Abwägung sämtlicher Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Diese Abwägung h...

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