Verfahrensgang

AG Ravensburg (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 8 F 389/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des AG - FamG - Ravensburg vom 3.6.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Berücksichtigung der Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich als Folge seiner in Aussicht genommenen Frühpensionierung.

Die am 3.7.1951 geborene Antragstellerin und der am 8.8.1945 geborene Antragsgegner hatten am 9.6.1976 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 30.4.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das AG - FamG - Ravensburg durch Urt. v. 3.6.2004 die Ehe der Parteien geschieden. Das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der Energie-Versorgung Schwaben AG war durch Aufhebungsvertrag vom 22.4.1999 zum 31.12.1999 beendet worden.

Zum Ausgleich des Wertunterschiedes der Versorgungsanwartschaften hat das FamG Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Gesamtwert von 502,52 EUR monatlich (alle Angaben bezogen auf das Ende der Ehezeit, die gem. § 1587 Abs. 2 BGB vom 1.6.1976 bis zum 31.3.2003 rechnet) vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das der Antragstellerin bei der LVA Baden-Württemberg übertragen und die Parteien im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Dem Antragsgegner stehen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der EnBW zu. Das umgerechnete dynamische betriebliche Versorgungsanrecht des Antragsgegners beläuft sich, dem Gutachten des Sachverständigen Glockner folgend, auf 616,18 EUR monatlich. Der Arbeitgeber hat ihm eine Gesamtversorgung mit einem Jahresbetrag von 27.772,08 EUR zugesagt, die sich zusammensetzt aus der Rente bei der BfA und der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 4 der Ruhegeldordnung der EnBW erhalten dabei Ruhegeldempfänger, die nach vorheriger Inanspruchnahme der Frühpensionsregelung Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen, den jeweiligen prozentualen Abschlag aus der Sozialversicherungsrente zu 50 % vom Unternehmen erstattet, während ansonsten die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung generell mit dem Rentenzugangsfaktor 1 angerechnet wird.

Das FamG hat den Ehezeitanteil der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung den Auskünften der Rentenversicherungsträger entnommen, die mit Zugangsfaktor 1 gerechnet haben, und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Antragsgegner: Antragstellerin:

BfA-Anwartschaften 1.017,52 EUR

LVA 107,68 EUR

BAV bei der ENBW 616,18 EUR

insgesamt 1.633,70 EUR insgesamt 107,68 EUR

Wertunterschied 1.526,02 EUR

Den Wertunterschied der Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherungen hat das FamG gem. § 1587b Abs. 1 BGB durch die Übertragung von monatlich 454,92 EUR auf das Rentenversicherungskonto der Antragsteller ausgeglichen.

Das betriebliche Versorgungsanrecht ist i.H.v. 308,09 EUR monatlich auszugleichen. Dies hat das FamG durch erweitertes Splitting gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, beschränkt auf den Grenzbetrag von 47,60 EUR, durchgeführt. Wegen des restlichen Ausgleichsbetrages von noch 260,49 EUR wurden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend: Der Antragsgegner habe sich durch Aufhebungsvertrag vom 22.4.1999 verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Dies werde voraussichtlich mit Erreichen des 60. Lebensjahres am 8.8.2005 der Fall sein. Bei Bezug der Rente ab dem 60. Lebensjahr müsste der Antragsgegner einen Rentenabschlag von insgesamt 18 % hinnehmen. Er beantragt daher, nicht den Ehezeitanteil der Vollrente von 1.017,52 EUR, sondern den um 18 % geminderten Anteil von 834,37 EUR anzusetzen.

Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das FamG liegende grobe Unbilligkeit i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB folgt nach Auffassung des Antragsgegners daraus, dass die Antragstellerin vom Abfindungsbetrag i.H.v. vorläufig brutto 322.660 DM, der dem Antragsgegner nach dem Aufhebungsvertrag in monatlichen Teilbeträgen entsprechend der seitherigen Monatsvergütung ausbezahlt wird, unterhaltsrechtlich partizipiert. Die äußerst bescheidene, niedrige Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin (bis zum Ende der Ehezeit insgesamt 237,77 EUR unter Einschluss der vorehelich erworbenen Anwartschaften bei einem Zugangsfaktor von 1 stehe dem nicht entgegen. Derzeit erhalte die Antragstellerin 652 EUR Ehegattenunterhalt und 205 EUR Pflegegeld nach Stufe 1, während der Antragsgegner eine Pension von etwa 1.400 EUR erhalte.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden ist.

1. Nimmt der Versicherte die Rente vor E...

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