Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtserhaltung i.S.d. §§ 25, 26 MarkenG steht nicht entgegen, wenn im Bereich multifunktionaler elektrischer Küchenmaschinen der eingetragenen Marke MIXI die nicht hervorgehobenen Zusätze "original" oder "sensotronic" hinzugefügt werden.

2. Innerhalb der Bezeichnung KOHLERMIXI kommt den Bestandteil MIXI, weil originell und phantasievoll, selbständig kennzeichnende Stellung zu, da der Verkehr den anderen Bestandteil als schlichte Herstellerbezeichnung erkennt.

3. Zwischen der Marke MIXI, die trotz gewissen beschreibenden Anklangs durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, und der Bezeichnung KOHLERMIXI besteht bei Benutzung auf identischem Warengebiet Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; der dafür nach BGH-Rechtsprechung notwendige Hinweis der Marke auf das Unternehmen des Klägers ist gegeben, wenn diese als Teil der Unternehmensbezeichnung Verwendung gefunden hat.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 17 O 573/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I ZR 142/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.4.2006 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung "KOHLERMIXI" elektrische Küchenmaschinen zu vertreiben.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gem. Ziff. I.1 des Tenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Hinsichtlich des Kostenausspruchs darf der Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 100.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

A. Die Klägerin verlangt wegen Verletzung der Wort-/Bildmarke "MIXI", Nr. 437727, vom Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Zeichens "KOHLERMIXI" für den Vertrieb von Küchenmaschinen.

Die Wort-/Bildmarke "MIXI" wurde am 27.2.1931 angemeldet, am 26.9.1931 eingetragen. Sie ist eingetragen für "Haus-und Küchengeräte (soweit in den Klassen 7, 11 und 21 enthalten)". Wegen der näheren Gestaltung der Marke wird auf den Auszug aus der Patentrolle des Reichspatentamtes (Anlage K 1) Bezug genommen. Sie wurde in der Folgezeit wiederholt weiterübertragen. Nach Klägervortrag wurden unter der Marke seit den 30-iger Jahren, nach Beklagtenvortrag jedenfalls ab 1950 Küchenmaschinen vertrieben.

Im Jahr 1983 erwarb die Fa.E. GmbH die Marke und vertrieb unter ihr ebenfalls Küchenmaschinen. Für dieses Unternehmen waren die Klägerin und der Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Fa.E. GmbH übertrug die Marke im Jahr 1994 an die Fa. D. H. GmbH. Mit Vertrag vom 27.6.1994 veräußerte die Fa.E. GmbH Werkzeuge zur Herstellung der Küchenmaschinen an den Beklagten, der seither unter deren Verwendung Küchenmaschinen herstellt und sie unter der Bezeichnung "KOHLERMIXI" vertreibt.

Die Fa. D. GmbH übertrug die Marke "MIXI" und weitere Marken auf den Zeugen E. B.. Dieser führte mit dem Beklagten wegen der Verwendung u.a. des Zeichens "KOHLERMIXI" einen Rechtsstreit. Diesen legten beide durch eine Vereinbarung vom 12.2./15.2.2001 (Anlage zur Klageschrift, nach Bl. 10) bei, gem. der der Zeuge E. B. u.a. dem Beklagten gestattete, die Bezeichnung "KOHLERMIXI" für Küchenmaschinen sowie Ersatz- und Zubehörteile von Küchenmaschinen bis zum 30.9.2004 zu verwenden, während sich der Beklagte im Gegenzug verpflichtete, hierfür an den Zeugen B. jährliche Gebühren zu entrichten. Nach Ablauf des 30.9.2004 setzte der Beklagte die Benutzung des Zeichens "KOHLERMIXI" für den Vertrieb von Küchenmaschinen fort.

Mit Vertrag vom 22.11.2004 (Bl. 78/81) verkaufte und übertrug der Zeuge B. der Klägerin die Marke "MIXI", Nr. 437727, sowie die weiteren ihm gehörenden Marken "mixi-electronic", Nr. 1114245, "MIXI-2000", Nr. 752996, und "MIXI-Garant", Nr. 755692. Die Klägerin ihrerseits schloss am 15.12.2005 mit der F. GmbH, deren Gesellschafterin sie ist, eine schriftliche Lizenzvereinbarung (Bl. 71), gem. der sie dieser die Benutzung der vom Zeugen B. erworbenen Marken und der Marke "mixi-Felicitas" gestattete.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen E. B. und M. B. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Klägerin stehe mangels Verwechslungsgefahr kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu....

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