Normenkette

EGV 6/2002 Art. 19 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 28 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 03.07.2014; Aktenzeichen 17 O 1140/12)

LG Stuttgart (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 17 O 1140/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.07.2018; Aktenzeichen I ZR 226/14)

BGH (Beschluss vom 02.06.2016; Aktenzeichen I ZR 226/14)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 3.7.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 EUR, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten sowie der Abmahnkosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nur zugelassen, soweit es um die Berechtigung der Verteidigung der Beklagten nach Art. 110 GGV geht.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 100.000 EUR

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.

Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagten - der Beklagte Ziff. 2 ist als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 in Anspruch genommen - im Kern verurteilt, es zu unterlassen, vier bildlich wiedergegebene Kraftfahrzeugräder (Felgen) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen; zudem verurteilte es die Beklagten zu Folgeansprüchen (Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung).

Es hat dabei u.a. festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (K 1, Bl. 185, 186) der Nummern EM29 ..., EM26 ..., EM91 ... und EM16 ..., die jeweiligen Kraftfahrzeugfelgen betreffend, ist (so auch erneut Beklagte Bl. 185, 186). Die Beklagte produziert u.a. Kraftfahrzeugfelgen für Pkw, welche die Geschmacksmuster der Klägerin in der äußeren Gestalt nachbilden (K 2): Das Modell "W ... 0 P." (Bl. 2) ähnelt dem klägerischen Geschmacksmuster EM29 ... (Bl. 4), die Felge "W ... 1 T. S." dem Geschmacksmuster EM26 ... (Bl. 5), das Kraftfahrzeugrad "W ... 4 S." (Bl. 3) dem der Nummer EM91 ... und das Modell "W ... 3 H. S." dem Geschmacksmuster Nr. EM16 ... (Bl. 6).

Auf den Felgen der Beklagten ist jeweils ihre Marke "W. I." sowie auf der Rückseite der Hinweis "Not O. E. M." [= Not Original Equipment Manufacturer] aufgebracht (so Beklagte Bl. 45; erneut Bl. 187). Die Beklagte Ziff. 1 vertreibt ihre Kraftfahrzeugfelgen unter der Marke "W." u.a. über ihre Internetseite "www.w.com", welche in Deutschland in deutscher Sprache aufrufbar ist (Bl. 8, erneut Bl. 187). Diese Felgen werden für klägerische Fahrzeuge angeboten. Der englische Text verweist darauf, dass es sich um nachgebaute Nachrüstungsräder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich dazu bestimmt seien, diese zu reparieren, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen (erneut Bl. 188, 189; B 6). Bei den für Fahrzeuge der Klägerin bestimmten Felgen findet sich zudem ein Hinweis, dass es sich um Ersatzfelgen handele, die nur für ... verwendbar seien (Ordner Anl. B 6 bis B 8; Bl. 188). Die Internetseite richtet sich an den Endverbraucher und die dort vertriebenen Felgen können einzeln oder zu mehreren erworben werden.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 27.7.2010 (B 3) hat die Beklagte vor einem italienischen Gericht negative Feststellungsklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klägerin erhob sodann vor einem französischen Gericht Klage, die sich auf die in der Anl. B 1 (Ordner Bl. 2) dargestellten internationalen Geschmacksmuster DM/05 ... 9 und DM/06 ... 5 an weiteren Leichtmetallfelgen bezieht und den Beklagten am 25.3.2013 zugestellt wurde. Zudem reichte die Klägerin vor dem LG Düsseldorf Klage wegen Verletzung ihrer deutschen Geschmacksmuster Nr. D402 ... 1.0 und D401 ... 7.4 durch die Modelle "N. W1 ... 5 L. 20" und "C." der Beklagten ein (Ordner Anl. B 2, S. 4; für eine Übersicht über die Verfahren Ordner Anl. B 4; so Beklagte erneut Bl. 210).

Die Klägerin hat wie vom LG ausgesprochen beantragt.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei im Hinblick auf die Rechtsverfolgung vor dem französischen Gericht (Straßburg) unzulässig, entsprechend Art. 95 Abs. 2 GGV, sobald das LG Düsseldorf rechtskräftig entschieden habe. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte Ziff. 1 Bauelemente für komplexe Erzeugnisse herstellen und sich deshalb au...

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