Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 7 O 19/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 189/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.1.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Tübingen (7 O 19/07) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 465.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt mit der Anfechtungsklage die Rückübertragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H.-U.M. (vgl. insoweit Sitzungsniederschrift des LG Tübingen vom 22.11.2007 - Bl. 124 bis 128 d.A.) durch das den Parteien am 28.1.2008 zugestellte Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft wirksam angefochten, da durch die Übertragung die Gläubiger benachteiligt würden. Die Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung richte sich nach §§ 850 Abs. 1, Abs. 3b, 850c ZPO, wobei dieser Pfändungsschutz auch dem Insolvenzschuldner als Vorstand einer Aktiengesellschaft zu Gute komme. Trotz teilweiser Pfandfreiheit hat es wegen Unteilbarkeit der übertragenen Rechtsposition die Rückübertragung der Versicherungsnehmerstellung sowie die Rückzahlung der ausbezahlten Rentenbeträge insgesamt bejaht. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines nach deren Schluss eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten, in welchem sich diese auf Entreicherung beruft, hat das Gericht in den Urteilsgründen abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die am 28.2.2008 eingelegte und mit am 10.4.2008 beim OLG eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, die vollständige Klagabweisung erstrebt. Auf Antrag ist der Beklagten mit Verfügung vom 26.3.2008 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11.4.2008 verlängert worden.

Zweitinstanzlich tragen die Parteien vor:

Unwidersprochen war der Insolvenzschuldner bei der M. & Partner AG mit 13,9 % der Aktien beteiligt. Außerdem war er im Vorstand, Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bei Tochtergesellschaften dieser AG beschäftigt.

Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldner habe neben seinen jährlichen Vorstandsbezügen (Jahresgehalt von 240.000 DM zzgl. 25 % Garantietantieme) Honorare für Beratertätigkeit und Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen bezogen. Zudem habe er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung spätestens seit dem Jahr 2000 insb. Aktiengeschäfte in größerem Umfang getätigt. Auch sein hoher Schuldenstand belege, dass er in hohem Maße selbständig tätig gewesen sei.

Die Beklagte begehrt die Abänderung des Urteils wegen verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Fehler.

Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaften aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Schuldners handle es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO, denn die Berufsunfähigkeitsversicherung gehöre wegen der nach § 850b ZPO nur bedingten Pfändbarkeit nicht zur Insolvenzmasse. Bei Übertragung an die Beklagte sei die Versicherung wertlos gewesen, da noch keine Ansprüche des Insolvenzschuldners, auch nicht in Form einer Anwartschaft, gegen die Versicherung bestanden hätten. Gläubiger seien dadurch nicht benachteiligt worden. Weil die Anerkennung der Berufsunfähigkeit nur mit rechtsanwaltlicher Hilfe von der Beklagten durchgesetzt worden sei, was sich der Schuldner nicht hätte leisten können, fehle es an der Kausalität zwischen angefochtener Rechtshandlung und einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung. Die Annahme, ein Teil der Berufsunfähigkeitsrente bleibe gem. § 850c ZPO pfandfrei, an die Masse auszukehren seien aber die gesamten Rentenbezüge, sei widersprüchlich, zumal es der Beklagten nicht möglich sei, die Pfändungsfreigrenzen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen seien zu beachten, da die Bezüge des Insolvenzschuldners als Vorstand einer AG seine wesentliche Einkommensquelle darstellten. Das Gericht habe zu Unrecht den Sachvortrag der Beklagten zur fehlenden Unentgeltlichkeit als unsubstantiiert bewertet und den Gegenvortrag als zugestanden angesehen. Es hätte auf die ungenügende Substantiierung des Vortrags sowie die Notwendigkeit zur Benennung von Beweisen hinweisen müssen. In diesem Fall hätte die Beklagte ...

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