Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzabsonderungsrecht einer Bank nach Einlösung eines Schecks nach Eintritt des Insolvenzfalls. Globalabtretungsvertrag mit einer Bank. Ausweitung und analoge Anwendung des § 48 Insolvenzordnung (InsO). Einzugsermächtigung des Sicherungsgebers. Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Normenkette

InsO § 51 Ziff. 1, § 48; KO § 46; AGBG § 5

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.03.1999; Aktenzeichen IX ZR 164/98)

LG Tübingen (Aktenzeichen 7 O 386/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen – 7 O 386/00 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 585.000,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Einlösung eines Schecks durch die spätere Gemeinschuldnerin nach Eintritt des Insolvenzfalls ein Ersatzabsonderungsrecht an dem der Restgutschrift entsprechenden Betrag zusteht.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Verwalter bestellt worden (K 2, Bl. 8); am 29.10.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (K 3, Bl. 10).

Die klagende Volksbank war die Hausbank der Fa. … der sie am 11./14.11. 1997 einen Globalabtretungsvertrag (K 1, Bl. 7) schloss. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

„7. Mit der abgetretenen Forderung werden hiermit alle bestehenden und künftigen Rechte aus den betreffenden Geschäften einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten und der dafür bestehenden Versicherungen sowie Ansprüche aus Kreditversicherungen auf die Bank übertragen. Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertragungsurkunde zu erstellen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten nicht nach Satz 1 auf die Bank übergehen, kann die Bank deren Übertragung auf sich verlangen. Für den Fall, dass. Zahlungen auf die der Bank abgetretenen Forderungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen, sind Bank und Sicherungsgeber einig, dass das Eigentum an diesen Papieren übergeht, sobald der Sicherungsgeber es erwirbt. Die Übergabe der Schecks und Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber sie zunächst für die Bank in Verwahrung nimmt oder – falls er nicht deren unmittelbaren Besitz erlangt – den ihm zustehenden Herausgabeanspruch gegen Dritte bereits jetzt im Voraus an die Bank abtritt; er wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an die Bank abliefern.

8. …

9. …

10. Der Sicherungsgeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von der Bank unter den Voraussetzungen der Nr. 12 widerrufen werden. Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der Bank jederzeit Einblick in die Zahlungseingänge aus diesen Forderungen zu verschaffen. Zu diesem Zweck gestattet er der Bank, jederzeit Einblick in seine Bücher und den Schriftwechsel mit den Drittschuldnern zu nehmen.

11. Für den Fall, dass der Gegenwert der der Bank abgetretenen Forderungen ganz oder teilweise in bar oder mit Scheck beim Sicherungsgeber selbst oder bei einem anderen Geldinstitut für den Sicherungsgeber eingehen sollte, ist er verpflichtet, den Gegenwert unverzüglich an die Bank abzuführen.”

Gegenstand des Streits der Parteien ist ein Inhaberscheck über DM 530.000,–. Er stammt von der Fa. … und ist Gegenleistung für die Auslieferung einer Maschine, die noch wenige Tage vor der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgte.

Über diese Auslieferung fand zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der Fa. … am 11.08.1999 eine Besprechung statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Am 14.08.1999 – also 6 Tage vor der Bestellung des Beklagten – ging der Scheck bei der Fa. … ein. Er wurde am 16.08.1999 bei der … eingereicht, wo die Fa. … ebenfalls ein Konto unterhielt, und dort am 18.08.1999 gutgeschrieben.

Am selben Tag forderte die Klägerin die Gemeinschuldnerin „nochmals” auf, den Scheck bei ihr einzureichen (K 9, Bl. 40).

Das Konto bei der … wurde am 24.08.1899 noch auf dem Weg über zwei Schecks zu Gunsten der … und der … mit den Beträgen von DM 20.000,52 und DM 41.222,24 belastet. Den Restbetrag von DM 468.777,24 ließ sich der Beklagte am 12.09.1999 auf sein Verwalterkonto übertragen.

Mit Schreiben vom 28.06.2000 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den restlichen Betrag (nach ihrer Kenntnis damals DM 510.000,-) bis spätestens 07.07.2000 an sie zu überweisen. Nachdem der Beklagte dies mit Schreiben vom 04.07.2000 ablehnte (K 5, Bl. 13), forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2000 nochmals unter Fristsetzung bis 20.07.2000 erfolglos zur Zahlung auf.

Die durch die Globalabtretung gesicherten Forderungen übersteigen den Betrag der Klagforderung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe analog § 48 InsO ein Ersatzabsonderung...

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