Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache. Abänderung Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Unterhaltsschuldner, welcher sich durch vollstreckbare Urkunde zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat, ist an das hierin liegende Anerkenntnis gebunden, es sei denn, die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung ist entfallen. Dies gilt auch bei zwischenzeitlich erfolgter Dynamisierung des Titels im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG.

2) Trotz Verweisung auf § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ist nach vorangegangener Umstellung eines statischen Alttitels in einen solchen nach § 1612a Abs. 1 BGB der Einwand des verminderten unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Berechtigten und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht durch die Korrekturklage nach § 654 ZPO, sondern durch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

AG Freudenstadt (Aktenzeichen 3 F 630/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt – Familiengericht vom 22.05.2000 (3 F 630/99)

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Anschlußberufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert im zweiten Rechtszug:

3.402,00 DM

 

Tatbestand

Der am 23.03.1987 geborene Beklagte ist der nichteheliche Sohn des Klägers. Der Beklagte besucht die Schule und lebt bei seiner Mutter, von welcher er betreut und versorgt wird.

Der Kläger ist verheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind L. (geb. 08.02.1991) hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist von Beruf Lehrerin. Die Eheleute versteuern ihr Einkommen gemeinsam, wobei der Kläger die Steuerklasse 5 gewählt hat.

Der Kläger ist von Beruf Fahrlehrer. Er betreibt sein Geschäft unter der Firma Z. GmbH mit Sitz in F., Das Geschäftsführergehalt des Klägers beträgt monatlich 4.000,00 DM brutto. Die geschäftliche Entwicklung der GmbH ist ersichtlich aus den vorgelegten Bilanzen und Jahresabschlüssen für die Jahre 1996 bis 1998, auf welche verwiesen wird.

Erstmals wurde der Anspruch des Beklagten auf Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde vom 04.05.1987 tituliert. Damals verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 40 %. Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Ziel der Herabsetzung des titulierten Unterhalts wurde durch zweitinstanzliches Urteil des LG Rottweil vom 10.04.1991 (1 S 304/90) abgewiesen.

Am 22.12.1995 errichtete der Kläger in Ersetzung des früheren Unterhaltstitels eine neue vollstreckbare Urkunde beim Landratsamt Freudenstadt. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 27 %. Das von der Mutter des Beklagten bezogene Kindergeld wurde hierauf hälftig angerechnet.

Auf Antrag des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt vom 19.10.1999 (3 FH 34/99) die vollstreckbare Urkunde vom 22.12.1995 im vereinfachten Verfahren gem. Art. 5 § 3 KindUG dahingehend abgeändert, daß der Kläger vom 01.07.1999 an monatlich 127,00 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe gem. § 1 der Regelbetrags-Verordnung abzüglich anzurechnendem hälftigem Kindergeld für das erste Kind schuldet. Dieser Beschluß ist seit dem 12.11.1999 rechtskräftig.

Am 09.12.1999 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel, den von ihm zu zahlenden Unterhalt vom 01.07.1999 an auf monatlich 46 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags brachte der Kläger vor, angesichts seines Nettogehalts als angestellter Geschäftsführer in Höhe von monatlich knapp 1.900,00 DM sei bei der Unterhaltsbemessung von der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle auszugehen. Bei einem Eigenbedarf von monatlich 1.500,00 DM und dem Vorhandensein eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes könne er monatlich nur rund 235,00 DM an den Beklagten bezahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Familiengericht hat durch Urteil vom 22.05.2000 unter Anwendung von § 654 ZPO den Beschluß vom 19.10.1999 dahingehend abgeändert, daß der Kläger vom 01.07.1999 an monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für das erste Kind zu bezahlen hat.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Abänderungsklage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt in zweiter Instanz die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung beantragt er nunmehr:

  • Das Urteil des AG – Familiengerichts – Freudenstadt, AZ 3 F 630/99 vom 25.05.2000 wird abgeändert, mit der Maßgabe, dass der vom Kläger monatlich zu zahlende Unterhalt im Vomhundertsatz gem. § 1 der Regelbetragsverordnung für die einzelnen Altersstufen wie folgt festgesetzt wird:
  • Vom 01.07.1999 an monatlich 80 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 1 der Regelbe...

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