Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Witwenrente der so genannten „nachgeheirateten Witwe”

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes § 23 Ziff. 3; BBG a. F § 123 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 1 K 34/05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.03.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2584/06)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 34/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 58.824,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Beschlusstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die angegriffene Entscheidung wurde das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente

vgl. dazu die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 14.10.2004 und 18.4.2005,

zurückgewiesen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz ihrer zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten vom 10.8.2006 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es stellen sich weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die in einem Berufungsverfahren zu klären sind, noch weist die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die Klägerin ist der Meinung, es bedürfe der Klärung, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente begründet, diesen Anspruch davon abhängig macht, ob die Ehe vor Beginn der Altersrente (des Pflichtmitglieds und Versorgungsberechtigten) geschlossen wurde.

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn die aufgeworfene, in der Tat hier entscheidungserhebliche Frage ist auf der Grundlage der bisher ergangenen überzeugenden verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig und zweifelsfrei zum Nachteil der Klägerin zu bejahen.

Für die insoweit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG

„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung”

zu beantwortende Frage ist – wovon auch die Klägerin im Grundsatz ausgeht – für den Bereich der Beamtenversorgung unstreitig, dass der Ausschluss so genannter „nachgeheirateter Witwen”

„nachgeheiratet” sind Witwen/Witwer aus Ruhestandsehen, wenn die Ehe geschlossen worden war, nachdem der/die Verstorbene bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte, vgl. dazu für das Beamtenversorgungsrecht: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz – Stand: Januar 2006 –, Erl. 4 zu § 19,

von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 – 2 B 6/00 –, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, sowie – grundlegend und ausführlich – das auch von der Klägerin zitierte Urteil vom 13.10.1971 – 6 C 57/66 –, BVerwGE 38, 346 = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 = ZBR 1972, 88 = DÖD 1972, 29.

Nichts anderes gilt für die diese Rechtslage übernehmende Regelung in § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Schutzpflicht für die Ehe nicht verkannt. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG statuierte Förderauftrag des Staates bei der Gestaltung von Regelungen, die an die Eheschließung anknüpfen, wird durch den grundsätzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Witwengeld nach einem Versorgungsberechtigten, der nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat

die 16 Jahre jüngere Klägerin hatte ihren im Jahr 2004 verstorbenen Ehemann (erneut) geheiratet, als dieser bereits 69 Jahre alt war, wobei er bereits ab 1.7.1989 Altersrente bezog,

ersichtlich nicht verletzt. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.10.1971 für den Bereich der Beamtenversorgung ganz selbstverständlich ausgegangen, wobei es hervorhebt und klarstellt, dass der Gesichtspunkt einer so genannten Versorgungsehe für den grundsätzlichen Ausschluss eines Anspruchs auf Witwengeld für die – hier in Rede stehende – „nachgeheiratete Witwe” ohne rechtliche Relevanz ist. Der Ausschluss von Witwengeld bei dem auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge