Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen wegen Verpflichtung zur Zugrundelegung vergangener Erlöse und wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schiedsstelle ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemäß § 6 Abs. 1 BPflV zu vereinbarenden Gesamtbetrages der Erlöse auf dem für den vorangehenden Pflegesatzzeitraum vereinbarten Gesamtbetrag der Erlöse aufzusetzen.

2. Eine Schiedsstelle handelt nicht einseitig oder unter Verletzung des Anspruchs auf faires Verfahren oder gar unter Verstoß gegen das Willkürverbot, wenn sie der Krankenkassenseite im Schiedsstellenverfahren aufgibt, ausgehend von der vom Krankenhaus vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darzulegen, welche Beträge aus ihrer Sicht zum Abzug zu bringen sind, damit die Obergrenze unterschritten wird.

 

Normenkette

SGB V § 71 Abs. 3; BPflV §§ 3, 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 16, 17 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 20 Abs. 1; KrPflSV § 5; KHG § 18 Abs. 5

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen 3 K 136/02)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 136/02 – wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.5.2002, mit dem der Beklagte den Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland – im folgenden Schiedsstelle – vom 29.11.2001 betreffend unter anderem die Festlegung des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung – BPflV – für die Erlöse des von der Beigeladenen betriebenen St. M… in V… – im folgenden: Krankenhaus – im Pflegesatzzeitraum 1.1. bis 31.12.2000 genehmigt und die Anträge der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen auf Nichtgenehmigung dieser Schiedsstellenfestsetzung abgelehnt hat.

Nachdem Verhandlungen mit den übrigen Parteien der Pflegesatzvereinbarung über den Gesamtbetrag der Erlöse für das Jahr 2000 und das daraus abzuleitende Budget gemäß § 12 Abs. 1 BPflV für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum zu keiner Einigung geführt hatten, wandte sich das Krankenhaus unter dem 23.5.2001 an die Schiedsstelle und beantragte die Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV für die Erlöse aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget nach § 12 Abs. 1 BPflV (inklusive Instandhaltungspauschale) auf zunächst 37.402.608,-- DM, der aus dem Gesamtbetrag hergeleiteten pflegesatzfähigen Kosten auf 34.206.512,-- DM, des Ausgleichs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 2. Halbsatz BPflV auf 2.819.825,-- DM, des Budgets nach § 12 Abs. 1 BPflV einschließlich Instandhaltungspauschale sowie Ausgleichen und Berichtigungen auf 30.293.171,-- DM, der Belegungsdaten des Krankenhauses entsprechend beigefügter Ist-Belegungsübersicht 2000 und der sich daraus ergebenden Pflegesätze.

Dem Schiedsstellenantrag beigefügt war eine Leistungs- und Kalkulationsaufstellung – im folgenden LKA –, in der im Formblatt K5 unter Nr. 9, Spalte 3, die für den Pflegesatzzeitraum 2000 geforderten pflegesatzfähigen Kosten mit 36.148.254,-- DM und ferner das Budget nach § 12 Abs. 1 BPflV unter Berücksichtigung von Ausgleichen und Zuschlägen mit einem Saldo von 2.819.825,-- DM mit 32.256.273,-- DM angegeben sind. In einem mit dem Antrag ebenfalls vorgelegten “Berechnungsschema zur Ermittlung der Obergrenze für den Gesamtbetrag der Erlöse im Jahr 2000 sowie zur Ermittlung des Budgets und der Pflegesätze 2000 unter Berücksichtigung der Obergrenze” ist ausgehend vom Gesamtbetrag der Erlöse des Jahres 1999 eine Erlösobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV in Höhe von 34.582.783,-- DM (vor Ausgleichen und Berichtigungen) und in Höhe von 37.402.608 DM (nach Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen mit einem Saldo von 2.819.825,-- DM) ermittelt. Dieser Obergrenze ist dann in einer weiteren Anlage “Vergleich Obergrenze-LKA” der nach der LKA ermittelte Gesamtbetrag der Erlöse (Budget nach § 12 Abs. 1 BPflV zuzüglich Erlösen aus Fallpauschalen und Sonderentgelten) in Höhe von 39.365.709,93 DM gegenübergestellt. Da der letztgenannte Betrag die Obergrenze der Erlöse überschreitet, wird diese der weiteren Berechnung als maßgeblicher Gesamtbetrag zugrunde gelegt und werden hieraus (durch Abzug der Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten) das geforderte Budget nach § 12 Abs. 1 BPflV in Höhe von 30.293.171,07 DM und – mittels einer Nebenrechnung – pflegesatzfähige Kosten in Höhe von 34.206.512,-- DM ermittelt. Im Laufe des Schiedsstellenverfahrens bezifferte das Krankenhaus nach Streichung beziehungsweise Korrektur vo...

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