Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 K 2879/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1402/03)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO greifen nicht durch.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhöhung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Er ist als Oberstudienrat am städtischen Gymnasium in tätig. Durch § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997, GV NRW 88, wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter anderem für Lehrer an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 heraufgesetzt. Der Kläger hält diese Erhöhung für rechtswidrig, da sie bei Gymnasiallehrern zu einer Überschreitung der für alle Beamten geltenden Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche führe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Pflichtstundenerhöhung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger meint, das Urteil lasse aktuelle Arbeitszeitgutachten unberücksichtigt. Überdies habe das beklagte Land zu unterlassen, die vor der Pflichtstundenerhöhung angestellten Überlegungen und das dabei verwendete Arbeitsmaterial den Betroffenen und dem Gericht zugänglich zu machen; mit seinen diesbezüglichen Einwänden habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel folgen insbesondere nicht aus dem Antragsvorbringen bezogen auf die Erhebungen der Unternehmensberatungsgesellschaft und Partner. Allein der Vortrag, dass nach den Erhebungen dieser Gesellschaft die Anzahl der erbrachten Stunden im Gymnasialbereich mit 1.900 Stunden weitaus höher als die allgemeine Jahresarbeitszeit im öffentlichen Dienst (1.702 Stunden) liegen soll, führt für sich genommen nicht weiter.

Der Kläger beruft sich damit auf gutachterliche Schlussfolgerungen, deren Ergebnisse bekanntlich von dem Beklagten nicht als valide akzeptiert, sondern einer Aufgabenkritik unterzogen werden. Eine kritiklose Zugrundelegung der vom Kläger ins Feld geführten Zahlen ist schon deshalb nicht möglich. Jedenfalls vermag allein der Hinweis auf das Untersuchungsergebnis der Gutachter die Rechtswidrigkeit der Pflichtstundenerhöhung nicht zu begründen. Denn dies wäre nicht zu vereinbaren mit den rechtlichen Vorgaben, an denen Regelungen der Lehrerarbeitszeit gemessen werden müssen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine – grob pauschalierende – Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2.89 –, RiA 1990, S. 194 f.; Beschluss vom 29. Januar 1992 – 2 B 5.92 –; grundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 – 2 C 17.70 –, BVerwGE 38, S. 191 ff.

Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben.

Vgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2.89 –, a.a.O., S. 195 (dort zur 40-Stunden-Woche). Der rechtliche Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts enthält zwei keineswegs selbstverständliche Prämissen, die sich nicht nachteilig, sondern allein zu Gunsten der Lehrer auswirken können: Zum einen ist damit die rechtliche Forderung verbunden, die Arbeitszeit der Lehrer dürfe die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Beamten (derzeit 38,5-Stunden-Woche, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV NRW) im Großen und Ganzen nicht überschreiten.

Anders noch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 – 2 C 17.70 –, a.a.O., S. 197: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete nicht, die Pflichtstundenzahl der Lehrer abweichend von der allgemeinen Arbeitsz...

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