rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kampfhund. Kampfhundesteuer. Hundehalter. Hund. Hunderasse. gefährlicher Hund. gefährliche Hunde. Hundesteuer. Lenkungssteuer. Steuer. Steuergesetzgebungskompetenz. Sachgesetzgebungskompetenz. Steuertatbestand. Steuerbefreiung. Steuerermäßigung. erdrosselnde Wirkung. Gestaltungsspielraum Gefahrenabwehrverordnung. Bestimmtheit. Rechtsstaatsprinzip. Übergangsregelung. Einziehung. Versteigerung. Normenkontrollantrag. Rechtsverletzung. Rechtsschutzinteresse. Normenkontrollverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 ≪234≫ und 88, 268 ≪273≫).

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier” steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 – 6 A 10789/00.OVG – AS 28, 373ff).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a, Art. 105; BGB § 90a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 2, §§ 47, 113 Abs. 1, § 113; ZPO § 811c; LVwVG § 1 Abs. 1, §§ 1, 33

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller, der Halter zweier Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier” ist, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen Bestimmungen der Satzung der Antragstellerin über die Erhebung von Hundesteuer – HStS – vom 8. Dezember 2000.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er von der HStS unmittelbar betroffen sei, da auf ihn ab dem 1. Januar 2001 der Steuertatbestand und der Steuertarif anzuwenden seien und sich einer seiner Hunde in der Ausbildung zum Behindertenbegleithund befände.

Der Antrag sei auch begründet. Die HStS verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb nichtig. Das mit der erhöhten Steuer verfolgte Ziel, die in der Liste des § 7 HStS aufgeführten Hunde zurückzudrängen, verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Weiterhin stehe die angegriffene Satzung der Antragstellerin in einer unzulässigen Konkurrenz zur Gefahrenabwehrverordnung des Landes. § 7 HStS enthalte Rassen, die durch die Gefahrenabwehrverordnung nicht reglementiert seien. Die Satzung spekuliere auf die kurzfristige Beseitigung des Bestandes der in § 7 HStS genannten Hunde, obwohl es dem Halter nicht möglich sei, diese Hunde auf legalem Wege abzuschaffen. Schließlich enthalte die HStS keine Übergangsregelung für die bereits vorhandenen Hunde.

Weiterhin sei § 7 HStS nicht hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung „Chinesischer Kampfhund” stamme aus dem Reich der Phantasie. Ebenso wenig würden insbesondere die Begriffe „Pitbull”, „Bandog” und „Römischer Kampfhund” bestimmte Hunderassen umschreiben. Außerdem könnten die Gemeindebeamten nicht feststellen, ob ein Hund zur Rasse „American Staffordshire Terrier” gehöre. Der Begriff „Kreuzung” sei unklar. Somit hänge der Normvollzug von Sachverständigen und sonstigen privaten Dritten ab, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Bei der Bestimmung der Kampfhunderassen sei sich nicht der Fachliteratur, sondern unwissenschaftlicher Hobbywerke bedient worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich entschieden, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht allein ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen. Dementsprechend stehe dem Satzungsgeber kein größerer Gestaltungsspielraum mehr zur Verfügung. Darüber hinaus rede der Satzungsgeber zwanghaft die Gefährlichkeit bestimmter ausländischer Hunderassen herbei.

Die Steuervergünstigungen etwa für Blinden- und Herdenschutzhunde gemäß §§ 3 Nrn. 1 bis 7 und 4 Abs. 1 HStS würden nicht für die Hunderassen gelten, die in § 7 HStS aufgeführt seien. Hierdurch würden die Hundehalter, die aus gesundheitlichen Gründen auf diese Tiere angewiesen seien, ungerechtfertigt belastet. Außerdem verstoße § 12 HStS, der u.a. die Versteigerung eines Hundes zulasse, wenn die Steuer nicht beigetrieben werden könne, gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Unpfändbarkeit ergebe sich aus §§ 811 Nr. 12 und 811c ZPO und aus Belangen des Tierschutzes. Tiere seien gemäß § 90a BGB und Art. 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz keine Sachen, sondern soziale Lebewesen. Ein Herausreißen aus ihrer sozialen Bindung allein wegen Steuerschulden sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass §§ 2, 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 7, 8 Abs. 3 und 12 der Satzung der Ortsgemeinde A. über die Erhebung von Hundesteuer vom 8. Dezember 2000 in Verbindung mit § 3 Nr. 3b der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde A. für das Haushaltsjahr 2001 vom 19. März 2001 nichtig sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur...

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