Es besteht keine Räum- und Streupflicht "rund um die Uhr". Sie beginnt im Allgemeinen am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs und endet am Abend etwa um 20 Uhr.[1] Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.[2] Es gilt die Faustformel: Ruhen Mensch und Verkehr allgemein, ruht auch der Winterdienst.[3]

Auch in der Silvesternacht ist der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet.[4]

Orts- und Gemeindesatzungen

Setzt die Ortssatzung für den Beginn der morgendlichen Beseitigung des in der Nacht gefallenen Schnees bzw. der entstandenen Glätte eine bestimmte Uhrzeit fest, muss der Verpflichtete sofort mit der Beseitigung beginnen. Eine Warte- und Vorbereitungszeit wird ihm in diesem Fall nicht eingeräumt.[5]

Desgleichen kann eine Gemeindesatzung, durch die die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger delegiert ist, bestimmen: "Schnee ist auf Bürgersteigen und Gehwegen … zu räumen ..., sofern er in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr fällt: mindestens alle 3 Stunden."[6]

Weist eine Gemeindesatzung dem Arbeitgeber als Grundstückseigentümer die allgemeine Verpflichtung zu, nachts gefallenen Schnee und entstandene Glätte auf den öffentlichen Gehwegen rund um das Firmengelände an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen, kann sich daraus bereits nachts eine Räum- und Streupflicht ergeben, wenn wegen des festgelegten Arbeitsbeginns Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu erwarten ist.[7]

Werktage

Die Anfangszeit wird meist bei 7 Uhr liegen[8], wie dies auch in den meisten Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden für die Bürgersteigräumpflicht geregelt ist. Doch bedeutet dies, dass der Weg bereits zu diesem Zeitpunkt sicher begehbar sein muss, der Beginn der Räumtätigkeit also schon früher liegt. Jedenfalls um 6.20 Uhr soll noch keine Streupflicht für durch Eisbildung verursachte Rutschgefahr auf der Eingangstreppe bestehen.[9] Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, da diese sich auf die bestehenden Witterungsverhältnisse einzustellen haben.[10]

Sonn- und Feiertage

Sonn- und feiertags besteht die Streupflicht erst ab 9 Uhr.[11]

Streupflicht der Gemeinde

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung[12] beginnt die Streupflicht der Gemeinde an Werktagen im Allgemeinen nicht vor 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht vor 9 Uhr. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht geht nicht so weit, dass die Fahrbahnen zu jeder Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssen.

 
Praxis-Beispiel

Sturz am Sonntag

Im konkreten Fall war eine Radfahrerin an einem Februarsonntag noch vor 9 Uhr auf der glatten Fahrbahn zu Fall gekommen. Sie hätte konkret vortragen müssen, aus welchen Gründen hier bereits zu dieser Zeit ausnahmsweise eine Streupflicht bestanden habe. Ihr Hinweis auf Frühgottesdienstbesucher und Bäckerkunden reichte jedenfalls nicht aus.[13]

[3] Horst, NZM 2012, S. 513, 519.
[9] LG Mainz, Urteil v. 26.2.1993, 9 O 233/92, VersR 1994 S. 1364.
[11] BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11, MDR 2012 S. 910, dazu NJW-Spezial 2012 S. 458; OLG Jena, Beschluss v. 10.11.2008, 4 U 553/08, NZV 2009 S. 599.
[12] OLG Oldenburg, Urteil v. 28.9.2001, 6 U 90/01, MDR 2002 S. 216 m. w. N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge