Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 08.01.2014; Aktenzeichen 8 F 290/12 UK)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 8.1.2014 - 8 F 290/12 UK - in Ziff. 2 und 3 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2013 Unterhalt für das Kind L. i.H.v. 2.895 EUR an die Antragstellerin zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 55 EUR ab dem 1.5.2011 sowie dem Ersten eines jeden Folgemonats, letztmalig ab dem 1.7.2012, aus jeweils 126 EUR ab dem 1.8.2012 sowie dem Ersten eines jeden Folgemonats, letztmalig ab dem 1.12.2012, und aus jeweils 120 EUR ab dem 1.1.2013 sowie dem Ersten eines jeden Folgemonats, letztmalig ab dem 1.12.2013.

3. Der weiter gehende Antrag, soweit er die bis Dezember 2013 aufgelaufenen Rückstände betrifft, wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich Ziff. 1 der Entscheidungsformel (laufender Unterhalt ab Januar 2014) sowie des Kostenausspruchs verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Unterhalt für das am 9.8.2000 geborene Kind L. Das Kind ist am 21.4.2011 mit der Antragstellerin aus der Familienwohnung ausgezogen und lebt seitdem bei dieser. Aus der Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen, die am 14.9.1992 geborene, mittlerweile volljährige Tochter S.

Der Antragsgegner hat unter dem 7.4.2011 vor dem AG - Familiengericht - Völklingen - 8 F 171/11 EAUK - den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch welche die Antragstellerin zur Zahlung von Kindesunterhalt für L. verpflichtet werden sollte. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren im Rahmen eines am 2.5.2011 angebrachten Widerantrags die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts erstrebt; zuvor hatte sie den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 6.4.2011 erfolglos aufgefordert, eine Jugendamtsurkunde über das Existenzminimum zu errichten. Das Familiengericht hat durch Beschl. v. 18.5.2011 - soweit hier noch von Interesse - dem Antragsgegner aufgegeben, ab Mai 2011 Kindesunterhalt für L. gemäß der Einkommensgruppe I/2. Altersstufe i.H.v. 272 EUR an die Antragstellerin zu zahlen. Anschließend forderte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 30.5.2011 den Antragsgegner zur Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung auf und kündigte an, auf deren Grundlage den Unterhaltsanspruch für L. zu beziffern.

Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 20.3.2012 wurde der Antragsgegner zur Zahlung des in der Zeit von Mai 2011 bis März 2012 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands aufgefordert, den die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Zahlungen des Antragsgegners von monatlich 272 EUR auf insgesamt 803 EUR bezifferte.

Mit ihrem am 31.5.2012 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf laufenden Kindesunterhalt ab Juni 2012. i.H.v. 128 % der Einkommensgruppe VI, abzgl. hälftigen Kindergelds, sowie auf Zahlung von Unterhaltsrückständen - nach Abzug der geleisteten Zahlungen - i.H.v. 1.326 EUR für die Zeit von Mai 2011 bis Mai 2012 zzgl. Zinsen in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23.1.2014, auf den Bezug genommen wird, den Antragsgegner verpflichtet, ab Januar 2014 an die Antragstellerin laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 128 % des Mindestunterhalts, derzeit 546 EUR, abzgl. hälftigen Kindergelds i.H.v. 92 EUR, sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2013. i.H.v. 3.639 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Im Übrigen, nämlich soweit mit dem Antrag ein höherer Rückstand für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2012 geltend gemacht worden ist, hat es den Antrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser beantragt, den Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Akten 8 F 140/11 UK und 8 F 171/11 EAUK des AG - Familiengericht - Völklingen waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 113, 117, 58 ff. FamFG). In der Sache hat sie lediglich einen Teilerfolg nach Maßgabe der Entscheidungsformel.

Rechtsbedenkenfrei geht das Familiengericht davon aus, dass dem Kind L. gem. §§ 1601, 1602 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht, zu dessen Geltendmachung die Antragstellerin im eigenen Namen berufen ist (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auch die Beschwerde erinnert insoweit nichts.

Die von dem Antragsgegner gegen die Ermittlung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkom...

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