Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für
1. |
Gas- und Elektrizitätsleitungen, |
2. |
Fernmeldelinien sowie |
3. |
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt. |
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