Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

 

1.

Gas- und Elektrizitätsleitungen,

 

2.

Fernmeldelinien sowie

 

3.

Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.

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