(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.

 

(2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.

 

(3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

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