(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet hat,

 

2.

infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

 

3.

aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,

 

4.

aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

 

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

 

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts.

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