Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Flächenzuweisungen in Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Flächenangaben für die einzelnen Wohnungen in einer Teilungserklärung, die dazu bestimmt sind, der Berechnung von Heiz-und Warmwasserkosten nach einem Verteilungsschlüssel zu dienen, können im Fall ihrer Unrichtigkeit grundsätzlich nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden.

2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Änderung der festgelegten Flächen aus § 242 BGB kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

3. Ein Änderungsanspruch aus § 242 BGB kann nicht im Verfahren der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen geltend gemacht werden.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 14.09.2006; Aktenzeichen 3 T 329/05)

AG Plön (Aktenzeichen 10-II 58/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der angefochtene Beschluss im Übrigen geändert. Unter Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 29.4.2005 insoweit werden auch die Anträge des Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.5.2004 unter TOP 5 (Genehmigung der Jahresabrechnung für 2003), unter TOP 7 (Entlastung des Verwalters) und unter TOP 9 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 2005) der Niederschrift zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten aller Instanzen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der 1. und 2. Instanz werden nicht erstattet. Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. in der 3. Instanz hat der Beteiligte zu 1. 10 % zu tragen, im Übrigen findet eine Erstattung auch insoweit nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 31.000 EUR, im Übrigen bleibt es bei der Wertfestsetzung des LG.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der 40 Wohnungen umfassenden, im Rubrum bezeichneten Anlage. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 17. In § 2 der Teilungserklärung vom 13.2.1996 i.d.F. vom 13.8.1997 (TE) hat der teilende Eigentümer u.a. die einzelnen Miteigentumsanteile nach Bruchteilen angegeben und jeweils das Sondereigentum mit Flächenangaben versehen. Insoweit gibt es acht unterschiedliche Wohnungsgrößen. Die Größe der Miteigentumsanteile orientiert sich an den angegebenen Einzelflächen. § 8 Nr. 1 TE bestimmt, dass die Wohnungseigentümer die Lasten und Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen. In § 8 Nr. 2 TE ist für die Heiz- und Warmwasserkosten ein besonderer Verteilerschlüssel festgelegt, wonach 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden. In § 8 Nr. 7 TE sind "die für die Umlagen nach der II. Berechnungsverordnung errechneten Wohn- und Nutzungsflächen" in qm für jedes Sondereigentum aufgeführt. Die Flächenangaben entsprechen denen in § 2 Nr. 1 bis 40 TE aufgeführten Angaben. Nach § 8 Nr. 8 TE können "die vorstehend festgelegten" Verteilungsschlüssel von der Wohnungseigentümerversammlung mit dreiviertel Mehrheit geändert werden.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer am 8.5.2004 fassten diese mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse: Sie lehnten den Antrag des Beteiligten zu 1. ab, die Abrechnungsfläche seiner Wohnung (114 qm) deshalb herabzusetzen, weil diese gem. seiner Auffassung nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) nur ca. 85 qm betrage (TOP 2), genehmigten die Jahresabrechnung für 2003 (TOP 5) und den Wirtschaftsplan für 2005 (TOP 7) und erteilten der Verwalterin Entlastung (TOP 9). Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, u.a. diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. den Beschluss des AG teilweise geändert und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung unter TOP 5, 7 und 9 für ungültig erklärt, zu TOP 5 und 9 insoweit, als in den Einzelabrechnungen die Kosten für Heizung und Warmwasser betroffen sind. Gegen den Beschluss des LG, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 173 bis 179 d.A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. Der Beteiligte zu 1. verfolgt weiter sein Begehren, die Abrechnungsfläche entsprechend seinem Antrag unter TOP 2 zu beschließen, die Beteiligten zu 2. erstreben, die Anträge des Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung der Beschlüsse unter TOP 5, 7 und 9 zurückzuweisen.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG; 20, 21, 22, 27 und 29 FGG zulässig.

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung insoweit nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Das LG hat den Antrag des Beteiligten zu 1., den Woh...

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