Verfahrensgang

AG Flensburg (Beschluss vom 03.09.2013; Aktenzeichen HRB 1810 HU)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2014; Aktenzeichen II ZB 2/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 18.10.2013 gegen den Beschluss des AG Flensburg - Registergericht - vom 3.9.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 3.9.2013 - für die erste Instanz wird auf jeweils 500.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte beantragt, sie unter Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu ermächtigen, eine zweite Gläubigerversammlung der Betroffenen einzuberufen.

Die Betroffene ist eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in N., die seit dem 8.10.2002 im Handelsregister B des AG Husum bzw. des nunmehr zuständigen AG Flensburg eingetragen ist. Ihre Gesellschafterin ist die Deutsche International Corporate Services Limited mit Sitz auf J., deren oberste Muttergesellschaft die Deutsche Bank AG ist.

Der Gegenstand des Unternehmens der Betroffenen besteht darin, sich als stiller Gesellschafter an einem Kreditinstitut i.S.v. § 1 KWG zu beteiligten und hierzu Kapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Teilschuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100 EUR (also einem Gesamtnennbetrag von 200 Millionen EUR), die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen. Sie unterliegen nach § 13 der Emissionsbedingungen deutschem Recht. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Emissionsbedingungen für die Anleger wird zunächst auf die Anlage B 6 Bezug genommen.

Nach § 2 Abs. 1 der Emissionsbedingungen war der Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, eine stille Beteiligung an der IKB Deutsche Industriebank AG (im Folgenden: IKB) zu begründen. Dies sollte nach Maßgabe des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Beteiligung i.H.v. 200 Millionen EUR geschehen, den die Betroffene und die IKB am 9./10.12.2002 geschlossen hatten (Inhalt entspricht demjenigen für die im Parallelverfahren 2 W 87/13 betroffene Hybrid Raising GmbH, abgedruckt in Anlage ASt 8; im Folgenden: Beteiligungsvertrag). Die Betroffene hat nach dem Beteiligungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die IKB sowie - an einem nach Maßgabe des § 6 Nr. 6 des Beteiligungsvertrages eintretenden Rückzahlungstag - Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung. Die Anleger erwarben durch die Teilschuldverschreibungen ihrerseits nach den Emissionsbedingungen keine Ansprüche direkt gegen die IKB, sondern gegen die Betroffene auf Rückzahlung des jeweiligen Nennbetrages und auf Zinsen.

Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind dabei nach §§ 4, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der IKB erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der IKB herabgesetzt ist, erhält die Betroffene nach dem Beteiligungsvertrag ihrerseits keine Gewinnbeteiligung und kann die Beteiligung auch nicht kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen erhalten. Eine derartige Situation, in der der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der IKB herabgesetzt ist, besteht aktuell.

Nach dem Beteiligungsvertrag nimmt die stille Beteiligung der Betroffenen an den Bilanzverlusten der IKB nach dem HGB bis zur Höhe der Vermögenseinlage von 200 Millionen EUR teil. In Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der IKB. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 betrug der Bilanzverlust der IKB nach HGB knapp 2,2 Milliarden EUR (Bilanz zum 31.3.2013, Anlage ASt 12), nachdem die IKB im Zuge der US-Immobilienkrise im Jahre 2007 als erste deutsche Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der IKB nach HGB betrug zum 31.3.2012 und zum 31.3.2013 jeweils 0 EUR (Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, Anlage ASt 13).

Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen erhalten also derzeit keine Zinsen, und die Anlagen sind faktisch unkündbar, solange die stille Beteiligung nicht vollständig wieder aufgefüllt ist (§ 6 Nr. 5 S. 3 des Beteiligungsvertrages). Letzteres ist nach § 5 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages erst möglich, wenn der Bilanzverlust von knapp 2,2 Milliarden EUR ausgeglichen ist. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 jedenfalls erheblich unter den Nennwert gesunken, wobei die Einzelheiten zur Wertentwicklung, zu den Aussichten für die Zukunft und zu...

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