Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen 12 O 173/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.07.2009; Aktenzeichen V ZB 40/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.9.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Lübeck wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und die Kosten der Anschlussberufung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312,41 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Im Jahre 2000 kaufte die Beklagte ein Haus von der Klägerin, die seinerzeit unter dem Namen "K. GmbH" firmierte. Ein Teil des Kaufpreises wurde mit einer Restkaufpreishypothek gesichert, die zugunsten der "K. GmbH" in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 18.5.2005 firmierte die Klägerin in R. GmbH um. Die Änderung der Firma wurde in das Handelsregister eingetragen. Am 22.1.2007 verklagte die Beklagte die Klägerin unter dem neuen Firmennamen u.a. auf Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothek. In diesem Verfahren - 12 O 34/07 LG Lübeck - kam es am 8.6.2007 zu einem Gütetermin, in dem die Parteien einen Vergleich schlossen.

In dem Vergleich heißt es u.a.:

"1. ...

2. Die Parteien beantragen und bewilligen die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Restkaufpreishypothek, Abt. III, lfd. Nr. IV, Grundbuch von O., Blatt XXXX, i.H.v. 50.000 DM nebst 6 % Jahreszinsen, eingetragen aufgrund der Bewilligung vom 16.11.2001."

Im Vollzuge des Vergleichs betrieb die Beklagte über den Notar die Löschung der Restkaufpreishypothek im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 18.12.2007 wies das Grundbuchamt den Notar darauf hin, dass die in dem Vergleich vom 8.6.2007 genannte Beklagte (R. GmbH) nicht im Grundbuch eingetragen sei und daher die Vorlage der Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin in Abt. III/IV fehle. Der Notar wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 3.1.2008 an die Klägerin mit der Bitte, ihm eine beglaubigte Fotokopie des Handelsregisterauszuges zu übersenden, damit dem Grundbuchamt die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden könne. Hierauf erwiderte die Klägerin dem Notar, dass dieser keinen Anspruch auf Beibringung der gewünschten Unterlagen habe. Unter dem 7.3.2008 meldete sich der Bevollmächtigte der Beklagten bei der Klägerin und forderte diese auf, bis zum 20.3.2008 die gewünschten Unterlagen vorzulegen, da andernfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Seine Kostennote i.H.v. 294,41 EUR legte der Bevollmächtigte mit der Bitte um Begleichung bei.

Unter dem 12.3.2008 teilte der Notar dem Grundbuchamt mit, der Handelsregisterauszug sei bislang nicht vorgelegt worden. Im weiteren Verlauf beschaffte sich die Beklagte den Handelsregisterauszug selbst. Unter dem 17.4.2008 legte der Bevollmächtigte der Beklagten nochmals seine Kostenrechnung - ergänzt um die Kosten der Handelsregisteranfrage i.H.v. 18 EUR - vor und bat um Ausgleich bis zum 1.5.2008. Nachdem die Beklagte den Handelsregisterauszug beglaubigen ließ, betrieb sie aus dem gerichtlichen Vergleich vom 8.6.2007 die Zwangsvollstreckung wegen der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 294,41 EUR und wegen der Kosten für die Handelsregisteranfrage i.H.v. 18 EUR.

Die Parteien haben im ersten Rechtszug darüber gestritten, ob Rechtsanwaltskosten i.H.v. 294,41 EUR und die Kosten für die Handelsregisteranfrage i.H.v. 18 EUR Ersatzvornahmekosten und damit notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung seien.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des LG Lübeck vom 8.6.2007 für unzulässig erklärt, soweit die Vollstreckung wegen eines Betrages betrieben werde, der 18 EUR übersteige. Es hat ausgeführt, dass die Rechtsanwaltsgebühren aus der Kostennote vom 7.3.2008 keine Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO seien. Dagegen seien die Kosten für die Handelsregister i.H.v. 18 EUR Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO. Das angefochtene Urteil hat im Tenor die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen (S. 8 des Urteils) heißt es:

"Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach § 788 ZPO Vollstreckungskosten aus einem Vergleich sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt ist."

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Zwangsvollstreckungsabwehrklage insgesamt begehrt. Mit der (unselbständigen) Anschlussberufung möchte die Klägerin erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des LG Lübeck vom 8.6.2007 insgesamt für unzulässig zu erklären ist, also auch hinsichtlich der 18 EUR für die Handelsregisteranfrage.

B. Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Dies hat zur Folge, dass die von der Klägerin eingelegte unselbständige Anschlussberufung ihre Wirkung verliert (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Die Berufung der Beklagten i...

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