Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgriffsanspruch des Scheinvaters

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der teilweisen Herabsetzung und Stundung des Unterhaltserstattungsanspruchs des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1607 Abs. 3, § 1613 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 73 F 1083/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.8.2005 verkündete Urteil des AG Itzehoe - FamG - teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 EUR zu zahlen.

Dem Beklagten wird nachgelassen, den Betrag in monatlichen Raten von 100 EUR beginnend mit dem 1.4.2007 abzutragen.

Kommt der Beklagte mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsraten in Rückstand, so wird der gesamte dann bestehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung geleisteten Kindesunterhalts sowie die Erstattung der Kosten für ein Abstammungsgutachten.

Er war mit Frau P.W. verheiratet. Sie gebar am 4.11.1993 das Kind D.

Zu der Zeit lebte die Familie von dem Einkommen, das allein der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit erzielte. In der Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Januar 2002 erzielte auch die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit Einkommen für die Familie. Im Januar 2002 trennten sich die Eheleute. Von Februar bis Oktober 2002 zahlte der Kläger an seine getrennt lebende Ehefrau für D. Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 231 EUR.

Auf die im Oktober 2002 eingereichte Anfechtungsklage des Klägers wurde durch Statusurteil des AG Itzehoe vom 11.9.2003 festgestellt, dass D.P. nicht das Kind des Klägers ist (75 F 908/02 AG Itzehoe).

Nach Erlass dieses Feststellungsurteils hat der Beklagte formwirksam anerkannt, Vater von D. zu sein.

Der Kläger verlangt die Erstattung einer Summe von 11.361,76 EUR nebst Zinsen.

Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Ansprüche nach Treu und Glauben verwirkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger bei der Geburt des Kindes bereits gewusst habe, dass auch der Beklagte als Vater des Kindes in Betracht komme.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil vom 8.10.2005 verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend:

Entgegen der Auffassung des AG hänge sein Ersatzanspruch als Scheinvater aus § 1607 Abs. 3 BGB nicht davon ab, dass er seinerzeit angenommen habe, selbst der Vater des Kindes zu sein.

Zudem habe er von der sexuellen Beziehung der Kindesmutter zu dem Beklagten erstmalig nach seiner Trennung von ihr im Januar 2002 Kenntnis erlangt. Es gebe auch keine Umstände, deretwegen der Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, er, der Kläger, werde an seiner, des Beklagten, Stelle die Unterhaltspflichten ggü. dem Kind D. übernehmen.

Schließlich sei das AG durch das rechtskräftige Statusurteil gehindert gewesen, die Einhaltung der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit einer anderen Beurteilung zu unterziehen und damit zu einer für ihn, den Kläger, nachteiligen Rechtsfolge zu kommen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 11.361,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihm die Unterhaltsrückstände gem. § 1613 Abs. 3 BGB ganz oder teilweise zu erlassen, weiter hilfsweise, auszusprechen, dass er die Unterhaltsrückstände in monatlichen Raten von 50 EUR zahlen könne.

Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und führt aus:

Der Kläger habe über 8 Jahre verstreichen lassen, bevor er die Vaterschaft angefochten habe. Bereits vor der Geburt des Kindes habe der Kläger von der Kindesmutter erfahren, dass nicht er, sondern der Beklagte Vater des Kindes sei. Der Kläger habe sich das Anfechtungsurteil durch falsche Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnis der Nichtvaterschaft erschlichen. Deshalb habe er, der Beklagte, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bei dem LG Itzehoe erstattet.

Zudem sei er auch nicht leistungsfähig. Er sei gelernter Schlosser und seit 1990 als Maschinist bei einer Firma tätig, die im Kraftwerk in G. arbeite. Von seinem Wohnort fahre er nach G. 20 km.

Er müsse an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt zahlen, und zwar seit Januar 2004 i.H.v. monatlich 100 EUR.

Erst im September 2003 habe er erfahren, dass er Vater des Kindes D. sei. Zu der Zeit habe er gerade mit seiner neuen Partnerin eine Doppelhaushälfte erworben gehabt. Den Erwerb hätten sie mit aufgenommenen Darlehen finanziert. Auf die Darlehen müssten sie monatliche Raten in erheblicher Höhe leisten, zudem auch Beiträge in eine Lebensversicherung zahlen, die der Abdeckung de...

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