Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 06.05.2005; Aktenzeichen 4 O 27/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen VI ZR 110/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten aus einem zwischen ihnen bestehenden Rahmen-Teilungsabkommen vom 29.6.1984 (Bl. 4-9 d.A.; im Folgenden abgekürzt TA) Erstattungsansprüche aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Mustafa S. geltend. Dieser war am 25.11.2002 an einem Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt. Der Verkehrsunfall ereignete sich dadurch, dass das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug von einem Parkplatz kommend seitlich in das vorbeifahrende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des bei der Klägerin krankenversicherten Mustafa S. gelenkt wurde. Als Folge des Verkehrsunfalls wurde bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin nach der Untersuchung am Unfalltage die ärztliche Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gestellt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten gestützt auf § 1 Abs. 7a) TA 55 % der von ihr getätigten Aufwendungen i.H.v. 2.289,27 EUR. Es besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob diese Aufwendungen unfallkausal sind oder nicht, da die Beklagte unter Bezugnahme auf ein in einem Parallelprozess eingeholtes interdisziplinäres Fachgutachten zur biomechanischen Insassenbelastung (Az. - 52 C 1120/03, AG Itzehoe) in Abrede stellt, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin bei dem Unfall im Bereich der Halswirbelsäule verletzt wurde.

Das LG hat der Klage in vollem Umfange mit der Begründung stattgegeben, dass die Klägerin die Ursächlichkeit des Unfalls für die ihr entstandenen Kosten in einem für das Teilungsabkommen gem. § 1 Abs. 2 erforderlichen Umfang nachgewiesen habe. Nach der Diagnose des behandelnden Arztes seien die Kosten unfallbedingt. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens würde dem Sinn des Rahmen-Teilungsabkommens - zeit- und kostensparende schnelle Abwicklung von Massenunfällen - zuwiderlaufen. Dementsprechend restriktiv sei auch § 3 TA auszulegen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und wegen der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie vorbringt, dass das LG das Rahmen-Teilungsabkommen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgelegt habe. Der für die Anwendung des Teilungsabkommens in § 1 Abs. 2 geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs und dem Schadenfall bestimme sich nach § 286 ZPO. Nur bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität bestehe die Haftungserleichterung gem. § 287 ZPO. Der in § 1 Abs. 1 TA niedergelegte "Verzicht" auf die Prüfung der Haftungsfrage bedeute seinem Wortlaut nach wegen des ausdrücklichen Hinweises im Teilungsabkommen auf die erforderliche Kausalität zwischen Gebrauch und Schadenfall lediglich eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Schädigers für von ihm nachweislich verursachten Schaden. Zum anderen sei aber vor allem die landgerichtliche Auslegung des § 3 TA fehlerhaft. Erklärter Sinn dieser Regelung sei es, dass für eine eng begrenzte Anzahl von Fällen, nämlich in den "Zweifelsfällen", die Möglichkeit einer genaueren Aufklärung erhalten bleiben solle. Genau um einen solchen Fall handele es sich vorliegend, in dem von vornherein in objektiver Hinsicht feststehe, dass der bei der Klägerin Versicherte nur einer Insassenbelastung ausgesetzt gewesen sei, die alltäglichen Bewegungsabläufen entspreche. Hinsichtlich des Weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.7.2005 (Bl. 154-158 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 9.3.2006 (Bl. 201 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen in allem entgegen. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 26.7.2005 (Bl. 165-166 d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 14.1.2006 (Bl. 180-182 d.A.) und vom 22.3.2006 (Bl. 204 f. d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin kann aufgrund des Teilungsabkommens den eingeklagten Betrag von 2.289,27 EUR nebst Zinsen von der Beklagten verlangen (§ 1 Abs. 7a) TA i.V.m. § 116 SGB X). Auf die weitgehend zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wie...

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