Tenor

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 – 15. Kammer – für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts … bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe entstanden sind; diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und für das erst instanzliche Verfahren zu bewilligen.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragsteller sind nach der von ihnen abgegebenen Erklärung über ihre und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter und deren Lebenspartnerin bedürftig. Die Rechtsverfolgung hat – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen nicht überspannt werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, DVBl. 1990, 926). Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Rechtsbehelf über den gleichzeitig entschieden wurde, nach der dort gegebenen Begründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190). Es ist zwischen hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO und Erfolg des Rechtsbehelfs zu unterscheiden. Auch dann wenn der Antragsteller letztlich mit seinem Hauptsachebegehren unterliegt, kann die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht werden, wenn bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Erfolgsaussichten mindestens offen sind. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Frage, ob das Führen einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach der gegenwärtigen Gesetzeslage den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen des Kindes eines der Lebenspartner ausschließt, ist weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt; sie wird wegen der Widersprüchlichkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG auch nicht ohne weiteres durch das Gesetz beantwortet (vgl. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten vom 11.01.2002, JAmt 2002, 20).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1) gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen und der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Antragstellerin zu 2) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

Bei dem Begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu erhalten, handelt es sich um ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1, 2. Alternative, § 123 Abs. 1 VwGO). Die Einstellung der Leistungen an die Antragstellerin zu 1) im Bescheid vom 25. Februar 2003 stellt keinen Eingriff in eine durch den Bewilligungsbescheid vom 14. September 1999 eingeräumte Rechtsposition dar, sondern die Versagung noch zu bewilligender Leistungen. Unterhaltsvorschussleistungen sind keine rentengleichen Dauerleistungen. Der Unterhaltsvorschuss ist nur zu gewähren, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Behörde die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.12.1992 – 6 S 760/91 –). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2003 geht daher ins Leere. Der Antrag der Antragstellerin zu 1), die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist demzufolge in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten.

Das Verwaltungsgericht hat einstweiligen Rechtsschutz zu Recht versagt, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist Anspruchsvoraussetzung, dass das Kind bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Die Antragsteller leben bei ihrer Mutter. Da die Mutter weder verwitwet oder geschieden ist noch von ihrem Ehegatten getrennt lebt, kommt ein Anspruch nur in Betracht, wenn sie ledig ist. Dies ist zu verneinen, weil sie eine Lebenspartnerschaft führt.

„Ledig” ist ein Personenstand. Personenstand ist das familienrechtliche Verhältnis einer lebenden oder verstorbenen Person zu einer anderen in allen seiner Beziehungen (so schon RG 25, 189; 43, 403; 56, 134). Auch...

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