Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimrecht (Heimentgelt). Berufungsverfahren

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.02.2005; Aktenzeichen 15 A 498/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 09. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wann die 4-Wochen-Frist des § 7 Abs. 3 HeimG zu laufen beginnt.

Die Klägerin ist Trägerin der Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege „…” und „…” in …. Sie unterhält mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern Pflegesatzvereinbarungen gemäß § 85 Abs. 2 SGB XI. Am 22. Oktober 2003 forderte sie diese Leistungsträger zu neuen Pflegesatzvereinbarungen auf, damit zum 01. Dezember 2003 neue Pflegesätze in Kraft treten könnten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 informierte die Klägerin die Bewohner sowie deren Angehörige und Betreuer darüber, dass auf Grund von geänderten Berechnungsgrundlagen mit den Kostenträgern neue Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden müssten. Die neuen Heimentgelte würden voraussichtlich am 01. Dezember 2003 in Kraft treten und voraussichtlich Veränderungen beinhalten, die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeschlüsselt wurden und eine Erhöhung der täglichen Entgelte um etwa 2,– Euro beinhalteten. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss neuer Pflegesatzvereinbarungen gescheitert waren, rief die Klägerin im Dezember 2003 die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI an. Diese setzte durch Entscheidung vom 31. März 2004 die Pflegesätze, gestaffelt nach Pflegestufen, um 0,63 bzw. 0,64 Euro unterhalb des Erhöhungsverlangens der Klägerin fest und bestimmte, dass diese Pflegesätze rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft treten. Die Entscheidung der Schiedsstelle wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 01. April 2004 teilte die Klägerin den Bewohnern, Angehörigen sowie Betreuern die durch die Entscheidung der Schiedsstelle festgesetzten neuen Entgelte mit. Sie wies darauf hin, dass die beiliegende Heimkostenrechnung für den Monat April bereits die neuen Entgelte enthalte und eine Korrektur der Rechnungen für die Monate Januar bis März 2004 umgehend erfolgen werde.

Der Beklagte vertrag als Heimaufsicht die Ansicht, die Vorgehensweise der Klägerin widerspreche den Anforderungen des § 7 Abs. 3 HeimG.

Nachdem die Klägerin sich dieser Auffassung nicht anschloss und der Bitte der Heimaufsicht, den Personenkreis des Ankündigungsschreibens über die Unwirksamkeit der rückwirkenden Erhöhung zu unterrichten, nicht Folge leistete, erging am 24. Mai 2004 ein auf § 17 Abs. 1 des Heimgesetzes gestützter Bescheid des Beklagten, in dem festgestellt wurde, dass die rückwirkende Erhöhung der Entgelte zum 01. Januar 2004 unwirksam sei, und angeordnet wurde, dass alle von der Erhöhung betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Betreuer innerhalb von 4 Wochen über die Unwirksamkeit der Erhöhung zu unterrichten seien.

Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 15. Juni 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, § 7 Abs. 3 HeimG beziehe sich ausdrücklich auf „vorgesehene” Änderungen der Entgelte und damit auf die vom Träger der Einrichtung kalkulierten künftigen Entgelte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die heimaufsichtsrechtliche Verfügung als unbegründet zurück und verteidigte seine bisherige Rechtsauffassung, die er zudem durch einen zwischenzeitlich in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg – 6 S 448/04 – vom 02. September 2004 bestätigt sah.

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben und ausgeführt: Die gemäß § 7 Abs. 3 HeimG in einem Ankündigungsschreiben darzustellenden „vorgesehenen Änderungen” könnten nur prospektiv und subjektiv aus Sicht des Heimbetreibers verstanden werden, da sie auf den Kostensteigerungen der Einrichtungen basierten. Die Schiedsstellen im nachfolgenden Schiedsverfahren nähmen demgegenüber einen externen Leistungs- und Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen vor. Zu Gunsten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie die Dauer des Schiedsverfahrens nicht beeinflussen könne, weshalb die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine rückwirkende Festsetzung von Entgelterhöhungen im Schiedsverfahren zulasse. Zudem betrage der Pflegesatzzeitraum üblicherweise 1 Jahr, so dass ein Heimbetreiber neue Pflegesatzvereinbarungen bereits etwa 4 Monate nach Beginn eines Pflegesatzzeitraumes einleiten müsste, um – wie vom Beklagten gefordert – sicher vor Ablauf dieses Zeitraumes zu einer Festsetzung neuer Entgelte unter Einhaltung der 4-Wochen-Frist ...

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